Update: Corona-Arbeitsschutzverordnung durch Bundeskabinett verlängert

Das Bundeskabinett hat am 10. März 2021 die Verlängerung der ursprünglich bis zum 15. März 2021 befristeten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Die Corona-ArbSchV tritt hiernach am 30. April 2021 außer Kraft.

Referentenentwurf zur 1. Änderungsverordnung der Corona-ArbSchV

Der Referentenentwurf der 1. Änderungsverordnung enthält nun einen deutlicheren Bezug zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sowie u. a. folgende Änderungen im Bereich des Arbeitsschutzes:

  • Ergänzung § 2 Abs 2: Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung.
  • Konkretisierung § 2 Abs. 5: 10-Quadratmeter-Regelung muss nicht erfüllt werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegen stehen (wie bauliche Gegebenheiten oder Ausführung von Tätigkeiten)
  • Auflistung § 2 Abs. 5: Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen müssen als konkrete Schutzmaßnahme im Falle der Unterschreitung der 10 Quadratmeter vorliegen.
  • Neuer § 3 zum Hygienekonzept: Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
  • Konkretisierung in § 4 (vorher § 3): In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
  • Klarstellung Anhang: Der Anhang enthält eine abschließende Übersicht zu geeigneten Atemschutzmasken, dazu gehören auch Masken, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet wurden und als Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) gelten.
Verhältnis zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und zu landesrechtlichen Vorschriften

Die Corona-ArbSchV tritt neben das bereits bestehende Regelwerk zum Arbeits- und Infektionsschutz. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie weitergehende Vorschriften der Länder, insbesondere die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, werden durch die Corona-ArbSchV nicht berührt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf seiner Webseite eine Liste mit FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (10.03.2021)