Aktuelle Informationen zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Der Bayerische Bauernverband hat die aktuellen Vorgaben zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften zusammengestellt. Diese geben wir gerne an Sie weiter:

Aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und aktualisierter Arbeitsschutzstandard des BAMS

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales) enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Länder zum Schutz der Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Es wird empfohlen, dass als Grundlage für das Schutzniveau die Rechtsvorschriften sich an den Anforderungen dieser staatlichen Regel orientieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

Die Aktualisierung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel trägt insbesondere der erweiterten Schutzformel „AHA+L“ Rechnung, so dass der Abschnitt „Lüftung“ der Regel überarbeitet und darüber hinaus klarstellende sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden. Die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 22.02.2021 gegenüber der Fassung vom 20.08.2020 finden Sie nachfolgend zum Download

Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet vorerst bis zum 15.03.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (siehe hier). Die Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich.

BBV-Checkliste zur Beschäftigung von SaisonAK

Hier finden Sie eine Zusammenstellung, was bei der Beschäftigung von SaisonAK während der Corona-Pandemie besonders zu beachten ist.

Die Auflistung stellt nur eine Momentaufnahme dar; die einzelnen Vorschriften können  je nach Infektionsgeschehen durch die Behörden angepasst werden.

Hinweis zu polnisch / ukrainischen Arbeitsvermittlungsangeboten

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es im Moment vermehrt Angebote von polnischen Arbeitsvermittlern mit Arbeitskräften aus der Ukraine gibt. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Ukraine nicht in der EU befindet. Eine Arbeitsgenehmigung, die für das Land Polen gilt, ist in Deutschland nicht zulässig.

Änderungen der Bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung

Durch die Änderung von § 2 Abs. 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) wurde für die zuständigen Behörden die Möglichkeit geschaffen, neben Einzelfallausnahmen von der Quarantänepflicht beim Vorliegen triftiger Gründe auch Ausnahmegenehmigungen für allgemeine Fallkonstellationen oder einen generellen Personenkreis mit Zustimmung der jeweiligen Regierung zu erlassen. Darüber hinaus wurden in einem neuen § 3a EQV die Regelungen für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gebündelt. Neu aufgenommen wurde die Regelung zur Quarantänedauer, die für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten anstatt wie bisher 10 Tage nunmehr 14 Tage vorsieht, wobei keine Freitestung nach 5 Tagen mehr möglich ist. Es existieren weiterhin nur die bisher bekannten (wenigen) Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Die vormals unter § 2 Abs. 6 Satz 2 der EQV gefasste Ausnahme für berufliche Pendler ist nunmehr unter § 3a Satz 2 Nr. 3 EQV zu finden.

Saisonarbeitskräfte: Einreise nach Rumänien

Rumänien stuft Deutschland seit dem 20.02.2021 auf Grund gesunkener Inzidenzwerte nicht mehr als Risikogebiet ein. Somit entfällt bei der Einreise von Deutschland nach Rumänien die Pflicht des Vorzeigens eines negativen PCR-Tests und auch die anschließende Quarantäne ist nicht mehr erforderlich.

Eine Einreiseanmeldung in Rumänien ist aber weiterhin erforderlich. Diese Anmeldung kann digital https://chestionar.stsisp.ro/ oder in Papierform (siehe Download) durchgeführt werden.

Quelle: Bayerischer Bauernverband e.V. (10.03.2021)

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