Drittes Corona-Steuerhilfegesetz vom Bundestag verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise verabschiedet – das sogenannte „Dritte Corona Steuerhilfegesetz“.

Regelungsgegenstand

Geregelt werden mit diesem Gesetz folgende Sachverhalte:

  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf zehn beziehungsweise 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf wurde eine Regelung aufgenommen, womit auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Forderungen der Wirtschaft zur stärkeren Erhöhung des Verlustrücktrages und seiner zeitlichen Ausdehnung über mehrere Jahre wurden nicht aufgegriffen.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (26.02.2021)