11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Verlängerung des Lockdown

Am 08. Januar 2021 wurde die Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutz- maßnahmenverordnung veröffentlicht. Die Änderungen gelten ab dem 11. Januar 2021. Ergänzend zu der Verordnung wurde eine Begründung veröffentlicht.

Im Wesentlichen werden die bislang geltenden Regelungen der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Darüber hinaus wurden auch einige Neuregelungen eingefügt.

Nachfolgend finden Sie einen Auszug der Regelungen der aktualisierten 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

Verlängerung der Corona-Maßnahmen (§ 29)

Grundsätzlich werden die bereits bestehenden Beschränkungen bis zum 31. Januar 2021 verlängert.

Kontaktbeschränkungen (§ 4)

Die Kontaktbeschränkungen werden dahingehend verschärft werden, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken vorbehaltlich der Regelung zur nächtlichen Ausgangssperre gemäß § 3 nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt ist. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis bleiben davon unberührt. Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Einschränkung des Bewegungsradius (§ 25)

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner kann auch angeordnet werden, dass touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.

Hinweis: Bei Vorliegen triftiger Gründe ist das Verlassen des 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich. Hinsichtlich des Vorliegens triftiger Gründe kann der Katalog des § 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 13 der 11. BayIfSMV (Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung) herangezogen werden. Gerechtfertigt ist das Verlassen des Radius mithin insbesondere, wenn die eigene Arbeitsstätte oder Betreuungseinrichtung der Kinder außerhalb liegt.
Die in § 2 Satz 2 Nr. 10 der 11. BayIfSMV geregelte Ausnahme für „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ begründet ausdrücklich keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15-Kilometer-Radius. Dies fällt in den Bereich der „touristischen Ausflüge“.

Betriebskantinen (§ 13)

Der Betrieb von Betriebskantinen ist grundsätzlich untersagt.

Zulässig ist gemäß § 13 Abs. 3 der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ausnahmsweise unter der Voraussetzung, dass der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, gewährleistet ist und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeitet, das er auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegt.

Hinweis: Ob die Betriebsabläufe eine Vor-Ort-Verköstigung in einer Kantine zwingend erfordern, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig und unterliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die konkreten Betriebs- und Arbeitsabläufe darzulegen und darzustellen, inwiefern ein Verzehr von mitnahmefähigen Speisen und Getränken am jeweiligen Arbeitsplatz nicht möglich ist oder der Verzehr in der Kantine zur Vermeidung zusätzlicher Infektionsrisiken im Betrieb zwingend erforderlich ist. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn ansonsten lediglich Pausen- oder Sozialräume zur Verfügung stehen, in denen Mindestabstände und Hygieneregeln weniger gut eingehalten werden können als in den Räumen der Betriebskantine. Der Betreiber hat zudem ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Einzelhandel (§ 12)

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

„click-and-collect“ und „call-and-collect“ Leistungen

Dem Einzelhandel wird es ermöglicht unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken, sogenannte „click-and-collect“ oder „call-and-collect“-Leistungen – d. h. die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anzubieten

Die Abholung vorbestellter Waren sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden
  • Personal, Kunden und Begleitpersonenmüssen eine FFP2-Maske tragen
  • Im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.

Erläuterung: Das bislang geltende Verbot von zugehörigen Abholdiensten („click-and-collect“ oder „call-and-collect“ Leistungen) wurde aufgehoben.

FAQ-Liste Corona-Krise und Wirtschaft

Die oben genannte allgemeine Aufzählung führt in vielen Bereichen zu Abgrenzungsfragen, ob beziehungsweise in welchem Umfang bestimmte Geschäfte jetzt noch geöffnet sein dürfen. Um hier eine Hilfestellung zu bieten, hat das Bayerische Gesundheitsministerium eine FAQ-Liste veröffentlicht, die zuletzt am 10. Januar 2021 aktualisiert wurde. Die FAQ-Liste finden Sie am Ende der Seite zum Download.

Insbesondere enthält die FAQ-Liste folgende Klarstellungen:

  • Genauere Vorgaben für „click-and-collect“ oder „call-and-collect“ Leistungen (teilweise auch Geltung für Dienstleistungen)
  • Pass- und Bewerbungsphotos auch durch Fotografen möglich
  • Probefahrten von KfZ erlaubt
Kitas und Schulen (§§ 18, 19)

Bis zum Ende des Lockdowns bleiben Schulen und Kitas in Bayern geschlossen bzw. es findet kein Regelunterricht statt. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht –nach Jahrgangsstufen gestaffelt– angestrebt.

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (10.01.2021)

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