Testpflicht für alle Einreisenden aus dem Ausland ab 23. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerrat hat am 22. Dezember 2020 beschlossen, eine allgemeine Testpflicht für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten einzuführen. Dazu wurde am selben Tag eine Allgemeinverfügung erlassen, die sich auf die Bundes-Testpflichtverordnung stützt.

Die Bestimmungen der Bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) gelten daneben unverändert fort.

Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten

Personen, die sich innerhalb von zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, müssen der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich und unaufgefordert einen Testnachweis vorlegen. Werden bei der Einreise Kontrollen durchgeführt, muss der Testnachweis ebenfalls vorgelegt werden.

Wer einen entsprechenden Testnachweis nicht vorlegen kann, muss den Test nachholen und das Testergebnis unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden ab der Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Verstöße gegen die Verpflichtung zur Nachholung des Tests können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ausnahmen

Die Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage gilt nicht für folgende Personengruppen:

  • Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten;
  • Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbarem Weg unverzüglich wieder verlassen (§ 2 Abs. 1 EQV);
  • Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EQV);
  • Grenzpendler und Grenzgänger (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 EQV)

Die drei letztgenannten Personengruppen sind allerdings nach der Bundes-Testpflichtverordnung verpflichtet, einen Testnachweis nach konkreter Aufforderung vorzulegen oder nachzuholen.

Sonderregelungen für Einreisen aus UK und Südafrika

Für Personen, die seit dem 22. Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, gilt die Coronavirus-Schutzverordnung des Bundes vom 21. Dezember 2020.

Diese Personen müssen der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich und unaufgefordert einen Testnachweis vorlegen. Werden bei der Einreise Kontrollen durchgeführt, muss der Testnachweis ebenfalls vorgelegt werden.

Wer einen entsprechenden Testnachweis nicht vorlegen kann, muss sich unverzüglich bei oder nach der Einreise testen lassen und das Ergebnis unverzüglich vorlegen. Verstöße gegen die Verpflichtung zur Nachholung des Tests können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Von der Testpflicht für Einreisende aus UK und Südafrika gibt es keine Ausnahmen.

Für Personen, die ab dem 11. Dezember 2020 und vor dem 22. Dezember 2020 aus UK und Südafrika eingereist sind, gilt nach wie vor die bayerische Allgemeinverfügung zur rückwirkenden Testpflicht .

Anforderungen an den Testnachweis

Die zugrunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Antigen-Schnelltests werden in diesem Zusammenhang auch akzeptiert. Nähere Anforderungen an den zugrunde liegenden Test finden sich auf der Homepage des Robert Koch-Institutes .

Bei Einreisenden aus UK und Südafrika muss der Testnachweis in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Bei allen anderen wird zusätzlich auch ein Nachweis in französischer Sprache akzeptiert.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (23.12.2020)