10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 08. Dezember 2020 wurde die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) veröffentlicht. Sie gilt ab dem 09. Dezember 2020 und beruht im Wesentlichen auf den Beschlüssen des Bayerischen Ministerrats vom 06. Dezember 2020. Ergänzend zur Verordnung wurde eine Begründung veröffentlicht.

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen gelten nun unter anderem folgende Maßnahmen:

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (ein Muster für eine gegebenenfalls erforderliche Arbeitgeberbestätigung finden Sie hier )
  • der Besuch von Einrichtungen und die Wahrnehmung von Angeboten im Sinne von §§ 18 bis 21 (10. BayIfSMV), soweit diese in Präsenzform stattfinden dürfen, und die Teilnahme an Prüfungen nach § 17 (10. BayIfSMV),
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
  • Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben in dem nach § 12 zulässigen Ausmaß,
  • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht,
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in dem von der Personenzahl her zulässigen Umfang,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen in dem von der Personenzahl her zulässigen Umfang,
  • die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht,
  • die Versorgung von Tieren,
  • Behördengänge,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen des § 6 10. BayIfSMV sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des § 7 10. BayIfSMV.

Im Zeitraum vom 23. bis 26. Dezember 2020 ist ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis von bis zu zehn Personen ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte möglich ist.

Regionale Inzidenzwerte über 200

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen überschritten, so gilt ab dem auf die erstmalige Überschreitung folgenden Tag zusätzloch zu den bisherigen Regelungen unter anderem eine Ausgangssperre.

Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, (auch hierfür kann das oben verlinkte Muster einer Arbeitgeberbestätigung verwendet werden)
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • der Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 oder
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Ausrufung des Katastrophenfalls

Ergänzend wurde durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ab dem 09. Dezember 2020 der Katastrophenfall ausgerufen.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (09.12.2020)