Corona: Vereinssitzungen bei regional steigenden Inzidenzwerten

5 Abs. 2 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) regelt die Zulässigkeit von „Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage sowie Vereins- und Parteisitzungen)“.

Diese Veranstaltungen sind bei einem regionalen Inzidenzwert von unter 35 in geschlossenen Räumen grundsätzlich mit bis zu 100 Teilnehmern (200 im Freien) zulässig, soweit ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegt. Finden sie in gastronomischen Betrieben statt, gelten die Vorgaben für Gastronomiebetriebe, bei gleichbleibenden Teilnehmerzahlen.

Bei regional steigenden Inzidenzwerten gelten für Vereinssitzungen grundsätzlich keine weiteren Einschränkungen, es sei denn, diese haben Feiercharakter. Bei Sitzungen mit Feiercharakter gälte folgendes:

  • Zwischen einem Inzidenzwert von 35 und 50 wäre die Teilnehmerzahl auf zehn Personen begrenzt (§ 25a Abs. 1 Nr. 5 7. BayIfSMV);
  • Ab einem Inzidenzwert von 50 auf fünf Personen (§ 25a Abs. 2 Nr. 3 7. BayIfSMV).

Der Begriff der „privaten Feiern“, die entsprechend beschränkt werden, meint insbesondere solche Veranstaltungen, die den Charakter einer Feierlichkeit oder Party haben und grundsätzlich aufgrund eines bestimmten Anlasses stattfinden (z. B. Hochzeiten, Geburtstage). Auch anlasslose Zusammenkünfte können hiervon erfasst sein, sofern diese einen vergleichbaren Charakter annehmen. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Abgrenzung maßgeblich sind neben dem Zweck vor allem der Organisationsgrad und das Programm beziehungsweise der geplante Ablauf der Zusammenkunft.

Für Veranstaltungen nach § 5 Abs. 2 7. BayIfSMV, die keine privaten Feiern sind (wie z. B. Vereins- und Parteisitzungen), gelten keine inzidenzabhängigen Einschränkungen, außer bei einem regionalen Inzidenzwert von 100; hier gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Teilnehmer.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (21.10.2020)