Überbrückungshilfe II

Anträge für die Überbrückungshilfe II für den Förderzeitraum 01.09.2020-31.12.2020 können ab sofort gestellt werden.

Antragsberechtigt sollen kleine und mittlere Gewerbebetriebe sowie auch Weinbaubetriebe mit

  • entweder einem kumulierten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

sein.

Durch die neuen Grenzen werden deutlich mehr Betriebe antragsberechtigt sein als bei der bisherigen Überbrückungshilfe I.

Die maximale Förderung beträgt wie bei der Überbrückungshilfe I 50.000 Euro pro Monat, insgesamt maximal 200.000 Euro.

Die bisherige Schwelle, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro förderfähig waren, wurde gestrichen.

Die Zuschusshöhe berechnet sich in Abhängigkeit von der monatlichen Umsatzentwicklung im Förderzeitraum jeweils im Vergleich zum Vorjahresmonat. Es erfolgt eine monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Für Personalkosten wird eine Pauschale von 20% (bisher 10%) der förderfähigen Kosten erstattet.

Die Antragstellung hat weiterhin elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. Diese haben die Plausibilität der voraussichtlichen Umsatzeinbrüche sowie der voraussichtlichen Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten zu bestätigen.

Nach Ende des Förderprogramms erfolgt eine elektronische Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten mit Rückforderungs- und (neu!) Nachschusspflicht.

Ausführliche Antworten auf viele häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie auf einer gemeinschaftlichen Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums sowie des Bundesfinanzminsteriums. Diese FAQ erläutern wesentliche Fragen zur Handhabung der zweiten Förderphase. Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen bzw. Steuerberater gedacht.

Quelle: ECOVIS BLB Steuerberatungsges. mbH