Beherbergungsverbot in Bayern endet!

Aktualisierung: 16.10.2020
+++ Beherbergungsverbot in Bayern endet!

In Bayern gibt es ab dem morgigen Samstag (17. Oktober 2020) kein Beherbergungsverbot mehr. Das umstrittene Beherbergungsverbot für Reisende aus Corona-Hotspots läuft in Bayern an diesem Freitag aus. Die Staatsregierung verzichte auf eine Verlängerung der Vorschrift. „Wir belassen es dabei“, sagte Staatskanzleichef Florian Herrmann am Freitag der Deutschen Presse-Agentur in München, so die Meldung in einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom Freitag:

„Auch Bayerns Ministerpräsident Markus Söder war zuvor auf Distanz zum Beherbergungsverbot gegangen. Die Einschränkungen für Reisende aus Gegenden mit besonders hohen Infektionszahlen seien im Kampf gegen die Seuche „in der Tat nicht das Wichtige. Das wird jetzt auch Stück für Stück auslaufen“, sagte der CSU-Chef am Donnerstagabend in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“. Das liege auch daran, dass Gerichte die Verbote teilweise kassieren. Söder sagte am Donnerstagabend mit Blick auf Bayern: „Auch bei uns wird das so sein, dass wir das Stück für Stück auslaufen lassen.“ Voraussetzung sei aber, dass die Menschen sich an die neuen, strengeren Kontaktbeschränkungen hielten.“

§ 14 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht für Personen aus deutschen Risikogebieten schon länger Beherbergungsverbote vor. Allerdings hat das das Bayerische Gesundheitsministerium solche Risikogebiete bisher nur selten ausgewiesen.

Nach einer Ankündigung des Bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder sollen ab dem 8. Oktober 2020 regelmäßig die Gebiete ausgewiesen werden, in denen die sogenannte Sieben-Tages-Inzidenz über 50 liegt. Allerdings werden dabei nach aktuellem Informationsstand nur Gebiete in anderen Bundesländern ausgewiesen, auch wenn es in Bayern Gebiete mit einem entsprechenden Inzidenzwert geben sollte.

Folgende Gebiete sind derzeit durch Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt als deutsche Risikogebiete ausgewiesen:

  • Stadt Berlin
  • Stadtgemeinde Bremen
  • Kreisfreie Stadt Frankfurt am Main
  • Kreisfreie Stadt Offenbach
  • Kreisfreie Stadt Hamm
  • Kreisfreie Stadt Herne
  • Kreisfreie Stadt Remscheid
  • Landkreis Esslingen
  • Landkreis Cloppenburg
  • Landkreis Wesermarsch

Die Bekanntmachung wurde am 13.10.2020 bis zum 16.10.2020 verlängert. Zusätzliche Risikogebiete wurden dabei nicht ausgewiesen.

Personen, die aus solchen Gebieten einreisen oder dort wohnhaft sind, dürfen dann nicht mehr in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und sonstigen Unterkünften jeder Art aufgenommen werden.

Das Verbot greift allerdings nicht in folgenden Ausnahmefällen:

  • Wenn ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorliegt, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Dieses Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist.
  • Bei zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst Reisen.
  • Bei Vorliegen eines sonstigen triftigen Reisegrundes, wie einem Besuch bei Familienangehörigen, einem Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei der Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder bei Beistand beziehungsweise Pflege schutzbedürftiger Personen.

Für Übernachtungen im privaten Umfeld gibt es keine Beschränkungen, auch keine Quarantänepflicht.

Nach der heutigen Einigung der Bundesländer werden auch die anderen Länder entsprechende Regelungen einführen.

Hat ein Hotelier Anspruch auf den Zimmerpreis (Erfüllungsanspruch), wenn ein Gast aus einem sog. Risikogebiet nicht anreist?
Grundsätzlich gilt, dass Beherbergungsverträge einzuhalten sind. In Bayern entfällt das Beherbergungsverbot, wenn wie dargestellt, ein Erlaubnisgrund vorliegt, z.B. ein gültiges ärztliches Attest.

Juristisch handelt es sich dabei um ein sogenanntes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein solches Verbot führt nicht dazu, dass Beherbergungen schlechthin verboten sind, es unterwirft diese nur einem Genehmigungsvorbehalt, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Beherbergung gegeben sind.

Anders als bei den vorherigen touristischen Hotelaufenthalten, die ab Mitte März bis Ende Mai ohne Ausnahmen verboten waren, greifen die Beherbergungsverbote bei Reisenden aus Risikogebieten jetzt nur, wenn kein Erlaubnistatbestand erfüllt wird. Wir sind daher der Auffassung, dass der Nachweis eines solchen Erlaubnistatbestands in der persönlichen Risikosphäre des Gastes liegt, denn nur er kann sich ein gültiges ärztliches Attest besorgen. Der Hotelier hat darauf keinen Einfluss. Nach unserer Auffassung liegt, anders als bei der Untersagung von touristischen Übernachtungen, hier kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Dem Beherbergungsbetrieb ist es rechtlich möglich, die Beherbergungsleistung aus dem geschlossenen Beherbergungsvertrag zu erbringen, soweit der Gast z.B. ein gültiges Attest bei sich führt. Und dem Gast ist es grundsätzlich auch zumutbar, sich um ein gültiges Attest zu bemühen. Ansonsten könnten sich gesunde Gäste aus Risikogebieten auf rechtliche Unmöglichkeit berufen, und der Anspruch auf die Gegenleistung, also auf die Zahlung des Zimmerpreises, würde entfallen.

Wenn aber der Gast aus in seiner Person liegenden Gründen die Leistung nicht in Anspruch nimmt und somit zur Zahlung verpflichtet bleibt, muss sich der Beherbergungsbetrieb gemäß § 537 Abs. 1 S. 2 BGB ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwendung, insbesondere die Weitervermietung an einen anderen Gast anrechnen lassen. Eine Pauschalierung der ersparten Aufwendungen ist dabei zulässig.

Kann ein Beherbergungsbetrieb seinerseits die Beherbergung von Gästen aus „Risikogebieten“ ablehnen?
Eine außerordentliche Kündigung des Beherbergungsvertrages durch den Hotelier ist nur als „ultima ratio“ in besonders gravierenden Fällen möglich, z.B. dann, wenn das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.

Können Gäste aus reiner Sorge vor Corona kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten, wenn sie aus keinem sog. „Risikogebiet“ anreisen?
Gäste, denen eine Reise aufgrund der Corona-Krise lediglich zu riskant ist, können ihre gebuchten Übernachtungen, rechtlich betrachtet, nur kostenpflichtig stornieren.

Können an Corona erkrankte Gäste kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten, wenn sie aus keinem Risikogebiet anreisen?
Nein, selbst wenn der Gast oder dessen Angehörige erkrankt sind oder der Gast unter Quarantäne steht und darum nicht anreisen kann, gilt § 537 BGB. Danach bleibt die Zahlungspflicht des Gastes aufrechterhalten, wenn der Gast aus einem in seiner Person liegenden Grund die Leistung nicht in Anspruch nehmen kann. Dabei ist unerheblich, ob der Gast den Grund der Nichtanreise zu vertreten hat. Im Gegenzug muss sich der Hotelier wie oben dargelegt, ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwendung anrechnen lassen.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (14.10.2020) sowie des DEHOGA Bayern e.V, (14.10.2020)