Update: Einreise-Quarantäne-Verordnung bis 18. Oktober 2020 verlängert

Seit Anfang April greifen Regelungen, nach denen sich Personen, die aus dem Ausland einreisen, für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. Aktuell gilt die Quarantäne-Pflicht nur noch für Personen, die sich in einem Zeitraum von 14 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Die aktuelle Fassung der bayerischen Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende vom 15. Juni 2020 finden Sie hier . Die Regelungen wurden zuletzt bis zum 18. Oktober 2020 verlängert. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist sehr wahrscheinlich.

Ab dem 23. September 2020 gilt die Ausnahme für Auslandsaufenthalte von weniger als 48 Stunden nur noch eingeschränkt (siehe Absatz Ausnahme bei Auslandsaufenthalten von weniger als 48 Stunden).

Zusätzlich zur bayerischen Einreise-Quarantäne gilt die gemäß Bundesverordnung angeordnete Testpflicht für Reisende aus Risikogebieten . Die hier genannten bayerischen Vorgaben haben daneben aber weiterhin Gültigkeit. Ein nach der Bundesverordnung erfolgter negativer Test genügt allerdings auch den Anforderungen an eine Befreiung von der Quarantänepflicht nach der bayerischen Verordnung (siehe unten).

Quarantäne bei Einreise aus Risikogebieten
Die Regelungen zur Einreise und Quarantäne werden jeweils durch die einzelnen Bundesländer erlassen, im Wesentlichen aber durch das Bundesinnenministerium koordiniert. Es gibt hier nach wie vor Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern.

Die Quarantänepflicht für Einreisende aus internationalen Risikogebieten gilt unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in diesen Gebieten. Welche Länder oder Regionen zum Zeitpunkt der Einreise nach Bayern als Risikogebiete gelten, wird vom Robert Koch-Institut ausgewiesen und laufend aktualisiert. Sie finden die jeweils aktuelle Listung hier .

Vorgaben zur Quarantäne
Im Falle einer erforderlichen Quarantäne müssen sich die betroffenen Personen für einen Zeitraum von 14 Tagen in häusliche Quarantäne begeben. Dieser Zeitraum beginnt mit der Einreise nach Bayern. Die Zeitspanne zwischen dem Verlassen des Risikogebietes und der Einreise nach Bayern wird auf diese 14 Tage nicht angerechnet.

Die Betroffenen müssen nach ihrer Einreise unverzüglich und eigeninitiativ die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) informieren. Darüber hinaus muss eine zusätzliche Information erfolgen, wenn während der Quarantäne Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 auftreten.

Befreiung bei negativem Corona-Test
Liegt bei der Einreise ein negativer, ärztlich bestätigter molekularbiologischer Corona-Test vor, der nicht älter als 48 Stunden ist, entfällt die Quarantäne-Pflicht. Der Test und die ärztliche Bestätigung müssen in Deutsch oder Englisch vorliegen und in einem EU-Staat beziehungsweise in einem Staat mit vom Robert Koch-Institut anerkannten Qualitätsstandards durchgeführt worden sein. Die Liste dieser Staaten finden Sie hier . Wird ein solcher negativer Test während der Quarantäne in Bayern vorgelegt, endet diese. Ein nach der Testpflicht-Verordnung des Bundes vorgelegter Test genügt auch diesen bayerischen Anforderungen.

Geplante Änderungen: Nur noch 10 Tage Quarantäne und Befreiung durch Test erst fünf Tage nach Rückkehr
Gemäß einer Einigung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen der Länder, soll die Möglichkeit deutlich eingeschränkt werden, sich durch einen negativen Test von der Quarantäne zu befreien. Dann soll bei der Einreise grundsätzlich Quarantäne-Pflicht gelten, sie kann erst beendet werden, wenn ein negativer Test vorgelegt wird, der frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wurde.

Diese Änderung war ursprünglich für Anfang Oktober 2020 vorgesehen. Im sogenannten „Corona-Kabinett“ auf Bundesebene wurde am 05. Oktober 2020 festgehalten, dass die Änderungen zum 15. Oktober 2020 in Kraft treten sollen. Zugleich soll die reguläre Quarantäne-Dauer auf 10 Tage verkürzt werden.

Die konkrete Umsetzung ist Ländersache. Ein genauer Beschluss zur Umsetzung in Bayern ist noch nicht bekannt.

Ausnahme bei Auslandsaufenthalten von weniger als 48 Stunden
Ab dem 23. September 2020 gilt die Ausnahme für Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, nicht mehr, wenn der Auslandsaufenthalt der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat.

Gemäß der Verordnung muss in den anderen Fällen der gesamte Auslandsaufenthalt, also der Aufenthalt außerhalb Deutschlands, weniger als 48 Stunden betragen. Auf die Dauer des Aufenthaltes im konkreten Risikogebiet kommt es nicht an.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (05.10.2020)