Hinweis für alle Betriebe mit Saisonarbeitskräften: Labore und Corona-Tests

Sobald Sie als Betriebsleiter bzw. als Unternehmer über ein Labor Corona-Tests für Ihre Mitarbeiter bestellen, bezahlen Sie die Unkosten hierfür selbst.

Nun ist verbindlich auf Bundesebene geregelt, dass jeder der nach Deutschland einreist, binnen 72 Stunden kostenlos bei hierfür errichteten Teststationen an den Flughäfen, Bahnhöfen oder in Grenznähe sowie bei niedergelassenen Ärzten auf das Coronavirus testen lassen kann (§ 10a Abs. 1 der geänderten Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2).

Damit gibt es einen kostenlosen Corona-Test nur an einer dafür eingerichteten Teststation oder in Arztpraxen. Dazu beachten Sie bitte insbesondere folgende Hinweise aus dem Bundesgesundheitsministeriums:

  • Der Anspruch gilt nicht nur für in Deutschland wohnende Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, sondern auch für aus dem Ausland einreisende Saisonkräfte. Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sieht weder eine Beschränkung der Anspruchsberechtigten auf in Deutschland wohnende Personen, noch auf Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Eine Beschränkung auf gesetzlich Versicherte ist auch gesetzlich nicht vorgeschrieben.
  • Der Anspruch auf Testung umfasst nach § 1 Abs. 4 S. 2 der Verordnung das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung sowie die Entnahme von Körpermaterial, die Leistungen der Labordiagnostik und bei Bedarf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die Labore sind verpflichtet, positive Testergebnisse den zuständigen Gesundheitsämtern zu melden.
  • Die Kosten der Tests, die in § 10a Abs. 3 der Verordnung festgelegt sind, werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen. Dennoch ist der Anspruch auf kostenfreie Testung wie oben ausgeführt nicht auf Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt.  
  • Kostenfrei ist auch eine einmalige Wiederholungstestung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung).

Die Empfehlung ist, dass sich einreisende Saisonarbeitskräfte unmittelbar an den grenznahen Teststationen testen lassen bzw. sich Betriebe bei schon eingetroffenen Saisonarbeitskräften am örtlichen Gesundheitsamt erkundigen, wo denn im Landkreis am einfachsten für die eingereisten Mitarbeiter die kostenfreie Testung für eingereiste Personen vollzogen werden kann.

Zu Ihrer Information überlassen wir Ihnen die geltende Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums zu diesem Thema stehen unter folgender Internetseite zur Verfügung:  https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

Bundesgesundheitsminister Spahn hat ferner angekündigt, dass ab dem 8. August 2020 für Einreisen aus Risikogebieten eine Testung verpflichtend sein werde. Welche Regionen oder Länder als Risikogebiete jeweils aktuell gelten, ist auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts zu finden:  https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Anderweitig hat die Bayerische Staatsregierung aufgrund der Ereignisse im Landkreis Dingolfing-Landau veranlasst, dass bayernweit Betriebe mit einer umfassenden Anzahl an Saisonarbeitskräften von den örtlichen Gesundheitsbehörden kontakiert werden, um Reihentestungen durchzuführen, die dann der Staat trägt.

Bislang besteht keine gesetzliche Pflicht, dass alle in Deutschland befindlichen Saisonarbeitskräfte sich testen lassen müssen.

Wir weisen nochmals nachdrücklich darauf hin, dass auch nach einer Testung alle Vorgaben aus dem Konzeptpapier, das seit dem 16. Juni gilt und der Arbeitsschutzregeln der SVLFG: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit einzuhalten sind.

Unerlässlich ist vor allem Ihre Meldung an Ihr Gesundheitsamt und Ihre Arbeitsschutzbehörde bzw. Ihr Gewerbeaufsichtsamt, bevor Ihre Saisonarbeitskräfte mit der Arbeit beginnen.

 

 

Laboren, die Corona-Test-Material zur Verfügung stellen

Der Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V. hat dem Bayerischen Bauernberverband freundlicherweise seine Aufstellung mit Laboren überlassen. Die dort aufgeführten Labore senden dem Betrieb das Testmaterial zu und die Probenahme wird vor Ort auf dem Betrieb durchgeführt. Als Probennehmer ist nicht zwingend ein Arzt erforderlich; auch anderes medizinisches Personal (Krankenpfleger, Arzthelferinnen…) kann die Beprobung durchführen; auch eine Eigenentnahme vor dem Spiegel ist möglich.

Die Labore ermitteln das Ergebnis innerhalb von 24 Stunden.

Labor Farm Tool schickt mit dem Testmaterial eine Videoanleitung für die Probennahme mit.
Labor Anicon schickt dem Betrieb eine Exceltabelle in die die Angeben zu den  beprobten Personen einzutragen sind. Es sind 2 Proben je Person zu entnehmen.
Beim Labor WEK erfolgt die Zustellung und Abholung über den Kurierdienst GO; das Ergebnis liegt innerhalb von 2 Tagen vor.

Nach Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministeriums sind die Kosten für eine Testung von Arbeitnehmern dem Arbeitsschutz zuzuordnen und grundsätzlich vom Unternehmer selbst zu tragen.

Alle Labore in Bayern finden Sie hier:

Übersicht Testlabore zur Corona Diagnostik

Unter dem Link  http://integrationsbeauftragte.bayern.de/downloads/  finden Sie wichtige Informationen zu den Verhaltensregeln im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in den unterschiedlichsten Sprachen (rumänisch, bulgarisch, russisch, polnisch tschechisch etc.)

Vielen Dank an den Bayerischen Bauernverband für die Information (Stand 07.08.2020)