Konzeptpapier Saisonarbeiter in der Landwirtschaft im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die aktuellen Infektionsfälle mit Covid-19 bei einzelnen Sonderkulturbetrieben mit Saisonarbeitskräften ist sehr bedauerlich. Bei den vorliegenden Fällen sind die Behörden vor Ort aktiv, treffen die erforderlichen Maßnahmen und klären die Situation ab.

Wichtig bleibt, gemeinsam insbesondere zu den Grundsätzen zu stehen und diese auch zu vermitteln:

  • Der Hygiene- und Infektionsschutz hat auf Landwirtschaftsbetrieben seit Ende März angesichts der Corona-Pandemie Priorität.
  • Die Gesundheit der Menschen steht an vorderster Stelle.
  • Hygiene- und Infektionsschutzregeln bei Unterbringung und Einsatz von Saisonarbeitskräften sind einzuhalten.

Konzeptpapier Saisonarbeiter in der Landwirtschaft im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz

Es ist nach wie vor unerlässlich, die Eckpunkte des seit 16. Juni bis 31. Dezember 2020 geltenden Konzeptpapier Saisonarbeiter in der Landwirtschaft im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) einzuhalten. Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter, Familienangehörigen, Angestellten und vor allem Ihre Saisonarbeitskräfte, die jetzt erst auf Ihren Betrieb kommen. Wir weisen nochmals nachdrücklich darauf hin, dass diese Eckpunkte die Grundlage für die aktuelle Sonderreglung sind:

1. Die Einreise aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten ist seit dem 16. Juni auf dem Land- und Luftweg möglich.
Für Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten gelten weiterhin die jeweils gültigen Einreisebestimmungen.

2. Es ist weiterhin auf den Infektionsschutz im Betrieb zu achten, insbesondere durch:
· Bildung kleiner Teams
· Keine Durchmischung von Personal, das am Betrieb wohnt und solches von außerhalb. Es gilt der Grundsatz „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“
· Abstände einhalten und so wenig, wie möglich Kontakt untereinander.
· Im Falle einer Erkrankung ist das gesamte Team sofort zu isolieren; die Erkrankung ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden.
· Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeit, Transport und Unterbringung ergeben sich aus den Arbeitsschutzregeln der SVLFG: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit

3. Der Arbeitgeber hat die Saisonarbeitskräfte bei der örtliche zuständigen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörde (in Bayern: Gewerbeaufsichtsamt) vor Arbeitsaufnahme zu melden. Die Meldung enthält:
· Name, Heimatadresse und (Mobil)Telefonnummer der Saisonarbeitskraft
· Datum von Ein- und Abreise
· Angabe, wer in welchen Teams zusammenarbeitet und wohnt
· Die Liste ist nach vier Wochen nach der Abreise zu vernichten.

4. Des weiteren wird den Arbeitgebern empfohlen:
· Vor der Einreise einen Arbeitsvertrag mit Angaben der Nebenkosten zu übermitteln
· Vor der Einreise die Arbeitnehmer über Lebens-, Arbeits-und Hygienevorschriften zu informieren
· Die Saisonarbeitskräfte über (arbeitsrechtliche) Beratungsangebote zu informieren
· Den Lohnunterlagen für die Saisonarbeitskraft einen Nachweis über eine gesetzliche oder private Krankenversicherung beizulegen.
 

Vielen Dank an den Bayerischen Bauernverband für die Information.