Corona – Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes

Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben mit Sonderkulturen
Betriebe mit Saisonarbeitskräften (folgend SaisonAK) haben für Corona-Ausbruchsgeschehen ein hohes Gefährdungspotential, das durch konsequente betriebliche Schutz- und Hygieneauflagen minimiert werden muss. Wird ein Ausbruch festgestellt, werden der Betrieb selbst sowie alle umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe kontrolliert und alle SaisonAK und sonstige Betriebszugehörige getestet. Im Fall einer positiven Testung wird unverzüglich eine umfassende Quarantäne angeordnet. Betriebe mit SaisonAK werden generell in kürzeren Intervallen als bisher, auch unangemeldet bei Tag und Nacht, kontrolliert und auf Corona-Infektionen getestet.
Die Kontrollen erfolgen durch gemeinschaftliche Teams aus den örtlichen Gesundheitsämtern, Landwirtschaftsämtern und Gewerbeaufsichtsämtern /Sozialversicherung.

Massiver Ausbau der Testkapazitäten
Die bayerische Staatsregierung beschloss den Einsatz mobiler Teststrecken an Schulen und Gemeinschaftsunterkünften (SaisonAK). Zudem sollen im Bahn- und Straßenverkehr aus den Risikogebieten, Stichprobenkontrollen der Reisenden durchgeführt werden, um die Einreisebestimmungen durchzusetzen.

Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Neu eingefügt wurde der §14b in dem es heißt:
Für Unternehmen und landwirtsch. Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden im Einzelfall angeordnet werden. Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich zu machen und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Der Dringlichkeit der Pflichten der Betreiber wird durch eine Ausschöpfung des Bußgeldrahmens besonderer Nachdruck verschafft.
Die Geltungsdauer wurde zunächst bis einschl. 16.08.2020 verlängert.
Verstöße gegen die Anordnung können mit einem Bußgeld bis zu 25.000€ geahndet werden.

Quelle: Mitteilung des Bayerischen Bauernverbands (29.07.2020)