Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern!“ Ab 1. August 2020

Auch wenn die Antragsunterlagen der Bundesagentur für Arbeit (BA) noch nicht vorliegen, sind für Ihre Planung folgende konkrete Eckpunkte wichtig – allerdings noch ohne Gewähr. Folgende 4 Maßnahmen sind für Betriebe bis zu 249 Mitarbeitern voraussichtlich vorgesehen, die ab 1. August 2020 starten sollen. Weitere Details im vorläufigen Eckpunktepapier.

  1. Ausbildungsprämie von € 2.000 bei gleichem Ausbildungsniveau – zum Durchschnitt der drei Vorjahre
  2. Ausbildungsprämie von  € 3.000 bei erhöhtem Ausbildungsniveau – zum Durchschnitt der drei Vorjahre
  3. Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung – 75% des Entgeltes bei 50% Arbeitsausfall
  4. Übernahmeprämie von € 3.000 – bei pandemiebedingter Insolvenz des früheren Ausbildungsbetriebs

Bescheinigung über ihre Ausbildungsverhältnisse bei der IHK anfordern
Bereits jetzt können Sie bei ihrer IHK eine Bescheinigung über ihre Ausbildungsverhältnisse der letzten drei Jahre anfordern. Für die Maßnahmen (1) und (2) sollen wohl auch die Ausbildungsverträge gelten, die neu vor dem 1. August 2020 geschlossen wurden bzw. die spätestens bis Februar 2021 mit der Ausbildung beginnen. Auch können erstmals ausbildende Betriebe eine Prämie gemäß Maßnahme (2) beantragen.  

Ausbildungsprämie für 1+2
Für die Maßnahmen (1) und (2) wird die BA die Antragsdokumente als online ausfüllbare pdf-Dokumente zur Verfügung stellen, die bis zu drei Monate nach Ende der Probezeit eingereicht werden müssen. Da die Mittel begrenzt sind und kein Rechtsanspruch besteht, empfiehlt sich eine schnelle Beantragung.

Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit für Auszubildende – Maßnahme 3
Hat ein Betrieb 50 Prozent Arbeitsausfall, ohne Auszubildende in Kurzarbeit zu senden, soll er einen Zuschuss von 75% für die Monate August bis Dezember 2020 bei der BA beantragen können.

Insolvenz-Übernahmeprämie – Maßnahme 4
Bei der Antragstellung bei der BA für Maßnahme (4) muss belegt werden, dass der abgebende Ausbildungsbetrieb ein Corona-krisenbedingte Insolvenzbetrieb ist. Dazu ist u.a. eine Bescheinigung des Insolvenzverwalters und die Insolvenzbekanntmachung erforderlich. Auch hier gilt: Erfolgreich abgeschlossene Probezeit ist Förderbedingung. Förderfähig sind Ausbildungsverträge, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden.

Quelle: Mitteilungen des Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. (17.07.2020)