Corona: Auslaufende Regelungen zum 30.06.2020

Lockerungen des Arbeitszeitgesetzes enden

Schon ab dem 18. März 2020 galten in Bayern gleichlautende Allgemeinverfügungen der Bezirksregierungen, die Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ermöglichten. Seit dem 08. April 2020 griff zusätzlich auch eine entsprechende Bundesverordnung.

Beide Sonderregelungen waren bis zum 30. Juni 2020 begrenzt und wurden nicht verlängert. Der vor dem 30. Juni 2020 nach der Bundesverordnung verlängerte Ausgleichzeitraum für Sonntagsarbeit kann aber noch bis zum 31. Juli 2020 genutzt werden.

Sonderregelungen im Schuld-, Miet- und Darlehensrecht laufen aus

Ende März hatte die Bundesregierung Sorge, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie gerade Privatpersonen und Kleinstunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen würde und dass das zu Zahlungsengpässen führen könnte. Aus diesem Grund waren für diese Gruppen gesetzliche Sonderregelungen im Schuld-, Miet und Darlehensrecht beschlossen worden.

Das Moratorium im Schuldrecht, die Kündigungsregelungen im Miet-und Pachtrecht sowie die Sonderregelungen für Darlehensverträge wurden zunächst jeweils bis Ende Juni 2020 befristet. Eine Verlängerung durch Rechtsverordnung wäre zwar möglich, wurde aber nicht umgesetzt. Somit laufen die Regelungen zum 30. Juni 2020 aus.

Die Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses wegen ausgebliebener Zahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist allerdings erst ab dem 30. Juni 2022 wieder möglich. Zahlungsrückstände ab dem 01. Juli 2020 können aber ab sofort wieder unter den allgemeinen Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen.

Quelle: vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.