Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Erhebung von Kontaktdaten

Am 14. Mai 2020 hat der Freistaat Bayern Rahmenbedingungen für Gastronomiebetriebe veröffentlicht.

Zur Verfolgung von Infektionswegen müssen Gastronomiebetriebe die Kontaktdaten von Gästen erheben. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht gibt Hinweise zur datenschutzgerechten Umsetzung dieser Verpflichtung und stellt ein Musterformular samt datenschutzrechtlichem Informationstext zur Verfügung.

Welche Daten müssen erhoben werden?

  • Aus Gründen des Gesundheitsschutzes zur Nachverfolgung von Infektionswegen müssen die Betreiber bestimmte personenbezogene Daten von Gästen erheben und sie für die Dauer von einem Monat aufbewahren.
  • Aufzunehmen sind der Name und Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse oder postalische Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthalts.
  • In Fällen, in denen mehrere in demselben Hausstand lebende Personen die gemeinsam die Gaststätte besuchen, genügt es, wenn nur eine Person dieses Hausstands ihre Kontaktdaten angibt.

Wie dürfen die Daten verwendet werden?

  • Die Daten dürfen ausschließlich auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten dorthin weitergegeben werden.
  • Eine Verwendung für andere Zwecke – etwa für Zwecke der Werbung durch den Gastronomiebetrieb – ist datenschutzrechtlich unzulässig.
  • Nach Ablauf eines Monats sind die Daten in datenschutzgerechter Weise zu vernichten; ein handelsüblicher Aktenschredder mit Sicherheitsstufe 3/4 (nach DIN 66399) reicht hierfür aus.

Wie müssen die Listen geführt werden?

  • Die Aufnahme der Daten in fortlaufende Listen, bei denen die Gäste die Daten der voreingetragenen Personen sehen können, widerspricht dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Vertraulichkeit und wäre daher datenschutzrechtlich nicht zulässig.
  • Deutlich besser ist es daher, die Daten mit Hilfe von Einzelformularen aufzunehmen. Alternativ denkbar wäre die Aufnahme der Daten in eine Liste durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin, der/die die Liste führt und dafür Sorge trägt, dass die Gäste keinen Einblick in die Liste nehmen können.
  • Die ausgefüllten Formulare dürfen nicht offen etwa auf dem Tresen herumliegen und sollten am Ende des Arbeitstages sicher verschlossen aufbewahrt werden.
  • Die Betriebe müssen die Gäste bei Erhebung der Daten über die Zwecke der Datenverarbeitung, die Speicherdauer und über ihre datenschutzrechtlichen Rechte – etwa auf Auskunft – informieren.

Quelle: https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Allgemeines/Erhebung-von-Kontaktdaten-in-der-Gastronomie-und-Datenschutz.jsp?etcc_cmp=VIP+Newsletter&etcc_med=Newsletter&et_cid=17&et_lid=33&et_sub=KW202023_Corona_Pandemie_Datenschutzrechtliche_Aspekte_bei_der_Erh_nbsp_…