Update: Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Stand: 28.05.2020

Bundestag und Bundesrat haben die gesetzliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (KuG) bei längerem Bezug im Rahmen des „Sozialschutzpakets II“ beschlossen. Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte besteht weiterhin ein regulärer gesetzlicher Anspruch auf 60 Prozent des Nettolohns, der aufgrund der Arbeitszeitreduzierung anteilig ausfällt. Mit Kindern sind es 67 Prozent.

Neu ist, dass bei einer Bezugsdauer von mehr als drei Monaten das KuG bis zum Jahresende 2020 in zwei Staffeln angehoben wird: ab dem 4. Bezugsmonat um 10 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat um 20 Prozent. Voraussetzung ist dann im jeweiligen Bezugsmonat ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft.

  • Der erhöhte Leistungssatz von 70 bzw. 77 Prozent wird ab dem 4. KuG-Bezugsmonat seit März 2020 (frühestens Juni 2020) gewährt, wenn der Entgeltausfall dann mindestens 50 Prozent beträgt, und zwar unabhängig vom (Arbeits- und) Entgeltausfall in Monaten März bis Mai.
  • Analog: Der erhöhte Leistungssatz von 80 bzw. 87 Prozent wird ab dem 7. KuG-Bezugsmonat seit März 2020 (frühestens September 2020) gewährt, wenn der Entgeltausfall dann mindestens 50 Prozent beträgt.
  • Nach Erreichen dieser „Anwartschaft“ von drei bzw. sechs Monaten wird dann monatlich betrachtet, ob ein mindestens 50-prozentiger Entgeltausfall vorliegt. Nur in diesem Fall kommen die Aufstockungsbeträge infrage. 
    Fall A: Wenn im Juli der Entgeltausfall wieder unter 50 Prozent liegt, dann bekommt der/die Arbeitnehmer*in wieder den normalen Leistungssatz von 60 bzw. 67 Prozent.
    Fall B: Bei Entgeltausfall von März bis August in Höhe von 30 Prozent und ggf. 60 Prozent ab September 2020 (7. Monat), erhalten Beschäftigte im September 80 bzw. 87 Prozent KuG.
  • Bei der Betrachtung der Bezugsdauer werden die individuellen Bezugsmonate herangezogen. Insofern ist für jede*n Beschäftigte*n für die Entscheidung über die Höhe des zustehenden Leistungssatzes zu prüfen, in welchem individuellen Bezugsmonat sich der /die Beschäftigte seit März 2020 befindet.
  • Es kommt nicht auf ununterbrochenen KuG-Bezug an. Bei Unterbrechungen können die KuG-Bezugsmonate zusammengerechnet werden, solange sie im Zeitraum von März bis Dezember 2020 liegen. Auf die Zahl der Bezugsmonate werden auch die Monate angerechnet, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50 Prozent betragen hat.

Zudem werden für Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum Jahresende verlängert (bisher bis 31.10.2020) und für alle Berufe geöffnet (bisher nur für systemrelevante Berufe und Branchen).

Quelle: www.vbw-bayern.de/