Saisonarbeitskräfte: Hygienevorgaben unbedingt einhalten

Der Bayerische Bauernverband hat uns in diesem Zusammenhang das Folgende mitgeteilt:

Nachdem zwischenzeitlich zu diesem Thema die unterschiedlichsten Meldungen im Umlauf sind (..dass auf landwirtschaftlichen Betrieben diese Hygieneregelungen teilweise nicht eingehalten werden, usw….), weisen wir Sie nochmals darauf hin, dass es für eine Beschäftigung von osteuropäischen Saisonarbeitskräften im Jahr 2020 aus Gründen des Infektionsschutzes unerlässlich ist, dass die Hygieneregeln strengstens eingehalten werden.

1. Sie als Betriebsleiter müssen vor der Anmeldung der Arbeitskräfte im DBV-Portal eingehend und ehrlich sich selbst gegenüber prüfen, ob Sie die Vorgaben aus dem bekannten Konzeptpapier und der Einreisequarantäne-Verordnung auf Ihrem Betrieb dauerhaft einhalten können.

2. Nur wenn diese Punkte bejaht werden können, sollten die Arbeitskräfte angemeldet werden. In diesem Zusammenhang raten wir dringend, dass die Registrierung und Anmeldung im DBV-Portal unbedingt von Ihnen selbst vorgenommen wird und nicht von Dritten erledigt wird. Insbesondere die SVLFG- und Invekos-Nummern sollten Sie nicht aus der Hand geben.

3. Wenn Sie die kostenpflichtigen Dienste von Personalvermittlern in Anspruch nehmen, was wir nicht empfehlen aber gleichwohl häufig von den Betrieben gemacht wird, sollte auch sichergestellt werden, dass rumänische Familien nicht von unterschiedlichen Betrieben in Deutschland angemeldet werden und dann dort untergebracht werden sollen. Familienangehörige sollten nur zusammen auf einen Betrieb gehen, damit hier für die Saisonarbeitskräfte nicht negative Anreize geschaffen werden, sich nicht an die Quarantäneauflagen zu halten.

4. Bei der Anreise nach Deutschland ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Saisonarbeitskräfte, aus Ländern die noch nicht alle Regelungen des Schengen-Abkommens umgesetzt haben, hier insbesondere Rumänien und Bulgarien, aktuell nur auf dem Luftweg nach Deutschland einreisen dürfen. Eine Anreise per PKW auf dem Landweg ist für Saisonarbeitskräfte aus diesen Ländern nicht möglich.

5. Weiterhin ist der Transport vom deutschen Flughafen auf Ihren Betrieb von Ihnen selbst zu organisieren, Sammeltransporte von Arbeitskräften mehrerer Betriebe in einem Fahrzeug sind nicht zulässig. Aufgrund der Situation an den Flughäfen in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Arbeitskräfte auch wirklich direkt vom Betriebsleiter abgeholt werden sollen. Beauftragte als Abholer sind zwar grundsätzlich möglich, aber sollte diese Person in einem Näheverhältnis zum Betriebsleiter stehen und dann mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet sein, um auch wirklich als Vertreter des Betriebsleiters nach außen auftreten zu können. Busfahrer etc. eignen sich unserer Ansicht nach nicht als geeignete Abholer.

6. Weiterhin sind auch bei der Unterbringung der Saisonarbeitskräfte und der Arbeit auf den Betrieben sämtliche Regelungen aus dem Konzeptpapier einzuhalten. Das Konzeptpapier finden Sie ebenso die FAQ-Liste des DBV hier zum Download:

7. In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals darauf hin, dass es sehr wichtig ist, bereits ab der Anreise feste Gruppen von Arbeitnehmern ohne Wechsel in der Zusammensetzung der Gruppe zu bilden. Diese Gruppen sollen auch nicht allzu groß gewählt werden, damit in einem Verdachts- bzw. Infektionsfall nicht allzu viele Arbeitskräfte unter Quarantäne gestellt werden müssen. Die Gruppeneinteilung soll auch nach Ablauf der 14 tägigen faktischen Quarantäne bei Arbeitsmöglichkeit ebenfalls beibehalten werden, wie alle anderen im Konzeptpapier enthaltenen Vorgaben.

8. Ebenfalls darauf hinzuweisen ist noch, dass nach den Verpflichtungen aus der Einreise-Quarantäneverordnung in Bayern, die aktuell bis einschließlich 03.05.2020 gilt, die Betriebe vor dem Arbeitsantritt ihrer Saisonarbeitskräfte die Einreise der Personen dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu melden haben. Sie müssen dazu schriftlich dokumentieren, was Sie zur Umsetzung der Hygieneregelungen an Maßnahmen getroffen haben. Diese Dokumentation ist ebenfalls an das Gesundheitsamt zu übersenden.

Hier sei nochmals der Hinweis gestattet, dass bei einem Verstoß, insbesondere gegen die Meldung der Saisonarbeitskräfte beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt, Geldbußen verhängt werden können, deren Regelrahmen bei 5.000 Euro beginnt.

9. Überdies sollten Sie regelmäßig überprüfen, ob alle von Ihnen am Flughafen abgeholten Saisonarbeitskräfte sich auch tatsächlich noch auf Ihrem Betrieb oder in den ihnen zugewiesenen Unterkünften aufhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen, welche Saisonarbeitskräfte sich nicht mehr auf dem Betrieb aufhalten. Wird dies nicht oder verspätet mitgeteilt, kann dies zu empfindlichen Geldbußen für die Betriebsleiter führen.

Wie bereits eingangs erwähnt, fordern wir Sie nochmals nachdrücklich auf, alle Hygieneregeln und Infektionsschutzmaßnahmen unbedingt einzuhalten.