Betriebsschließungsversicherung – Wichtige Hinweise

Update 20.04.2020

Der Bayerische Hotel- und gaststättenverband hat die häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) auf seiner Homepage gesammelt: https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/faq-fragen-und-antworten/#c7335

Die ausführliche Informationsmail finden Sie hier und nachfolgend zum Downlaod.

Stand 06.04.2020

In großer Enttäuschung und Verzweiflung wenden sich seit Tagen zahlreiche Gastronomen und Hoteliers hinsichtlich Betriebsschließungsversicherungen an den Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband (BHG) . Die Rechtslage ist komplex, da es eine Vielzahl von Versicherungsbedingungen gibt. Manche berufen sich darauf, dass Pandemien nicht in der Liste aufgeführt seien, andere Versicherungen sind der Meinung, der Versicherungsschutz greife nur, wenn jemand aus dem Betrieb mit Corona infiziert sei. Vor diesem Hintergrund hat sich der BHG vehement dafür eingesetzt, auch auf politischer Ebene eine schnelle Lösung zu finden. Daraus ist am Freitag, 03.04.2020 folgender Vorschlag entstanden:

Betriebsschließungsversicherungen
Für Gaststätten und Hotels in Bayern, die zwar über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, deren Anwendbarkeit im Rahmen der Corona-Pandemie allerdings äußerst strittig ist und von der Versicherungsbranche vehement abgelehnt wird, hat das Bayerische Wirtschaftsministerium zusammen mit BHG und der vbw sowie Versicherungsunternehmen einen Vorschlag ausgearbeitet.

Der gemeinsame Vorschlag sieht vor, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen.

Zur Einordnung des Prozentwertes: Unter Berücksichtigung der statistischen Durchschnittswerte für die Zusammensetzung der Betriebsaufwände im Hotel- und Gaststättengewerbe reduziert sich durch zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen aus Bund und Land sowie durch die ersparten Aufwendungen (zum Beispiel für Materialkosten) der wirtschaftliche Schaden eines Unternehmens im Durchschnitt um rund 70 Prozent. Im Hinblick auf die verbleibenden Einbußen in Höhe von ca. 30 Prozent sind einige Versicherer bereit, bis zur Hälfte als freiwilligen Beitrag zu leisten und ihren Kunden hierdurch kurzfristig weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Jeder betroffene Unternehmer muss dieses Angebot selbstverständlich für sich prüfen. Der Vorschlag wurde bisher von den folgenden Organisationen und Versicherungsunternehmen unterzeichnet:

  • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
  • DEHOGA Bayern
  • Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft
  • Versicherungskammer Bayern
  • Allianz
  • Haftpflichtkasse Darmstadt

Weitere Versicherungsunternehmen haben ihre Unterstützung bereits signalisiert.

Ihre Versicherung wird zeitnah auf Sie zukommen. Überlegen Sie sich ohne Zeitdruck, ob Sie den empfohlenen Vorschlag annehmen oder einen möglicherweise langjährigen Klageweg auf sich nehmen wollen. Hierbei gilt es in die Überlegungen mit einzubeziehen, dass von behördlicher Seite für die meisten Betriebe keine vollständigen Schließungen angeordnet sind, da das Außerhausgeschäft und Lieferservice in der Gastronomie bzw. die Unterbringung von Geschäftsreisenden in der Hotellerie nach wie vor möglich sind.

Die wichtigsten Aspekte hier zusammengefasst:

  • Die Vereinbarung hat keine allgemeine Verbindlichkeit
  • Der BHG ist weder berechtigt noch hat er es getan, eine Vereinbarung im Namen der Mitglieder zu unterschreiben
  • Es ist lediglich eine zusätzliche Option, die insbesondere für Betriebe interessant sein dürfte,
    • die bereits eine Ablehnung ihrer Versicherung erhalten haben
    • bei denen es äußerst fraglich ist, ob überhaupt entsprechender Versicherungsschutz besteht
    • die einen massiven Liquiditätsengpass haben und die ohne diese Zahlung insolvent wären, bevor in ein paar Jahren auf dem Klageweg ein Urteil mit offenem Ausgang gefallen ist 
  • Aber auch oben genannte Betriebe sollen das Angebot sorgfältig prüfen und können es auch ablehnen, dann bleibt es einfach bei den im Vertrag individuell abgeschlossenen Regelungen
  • Es ist allein Ihre unternehmerische Entscheidung, ob sie die vom bayerischen Wirtschaftsministerium verhandelte Lösung annehmen
  • Selbstverständlich haben alle Zusagen Ihrer Versicherungen weiterhin Bestand – Sie dürfen entscheiden, ob „alles beim Alten bleibt“ oder Sie die gestern vereinbarte, zusätzliche Variante wählen

Konkret bedeutet das: Niemand hat einen Nachteil, es haben nur die Betriebe einen Vorteil, die vermutlich leer ausgegangen wären.

Quelle: Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V.

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