Alkoholsteuerliche Entlastungen für Abfindungsbrenner im Zusammenhang mit der Herstellung von Desinfektionsmitteln

Um aktuell die Versorgung der Desinfektionsmittelhersteller mit Alkohol sicherzustellen und zudem wirtschaftliche Schäden bei den Wirtschaftsbeteiligten zu minimieren, ist es Abfindungsbrennern für die Dauer der Corona-Pandemie erlaubt, auch über ihr bestehendes Kontingent hinaus, Alkohol zu produzieren und steuerfrei an Apotheken und an andere Desinfektionsmittelherstellungsberechtigte abzugeben. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass der Alkohol nachweislich zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet wird (Zweckbindung). Dies hat die Abfindungsbrennerei in ihrer Abfindungsanmeldung anzugeben. Damit eine zügige Umsetzung dieser Erleichterungen gewährleistet ist, wurden die zuständigen Hauptzollämter und der Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner e.V. diesbezüglich bereits informiert. Vorbehaltlich der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie gilt die beschriebene Ausnahmeregelung zunächst bis zum 31. Mai 2020.

Eine Steuerentlastung für bereits in den Jahren 2018 und 2019 versteuerten Alkohol im Falle des Einsatzes bei der Desinfektionsmittelherstellung kann nicht gewährt werden. Die in Rede stehende Erstattung ist vom Alkoholsteuergesetz nicht abgedeckt. Für bereits versteuerten Abfindungsalkohol finden weder nachträgliche steuerliche Entlastungsinstrumente noch sinngemäße oder analoge Entlastungstatbestände Anwendung. Sobald der Alkohol einmal versteuert ist, befindet sich dieser im steuerrechtlich freien Verkehr und außerhalb der Steueraufsicht. Insofern ist auch vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Steuerverwaltung eine nachträgliche Entlastung von Abfindungsalkohol nicht möglich.

Zur Verlängerung der Zahlungsfrist der Alkoholsteuer teilt das Bundesministerium der Finanzen mit, dass bereits Maßnahmen getroffen wurden, um bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten zu vermeiden. Insbesondere können nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Dies gilt auch für Abfindungsbrennereien.

Sämtliche verbrauchsteuerrechtliche Ausnahmeregelungen sind auch auf der Homepage der Zollverwaltung www.zoll.de unter der Überschrift „Informationen zu den Auswirkungen der Coronakrise“ einsehbar und werden fortlaufend aktualisiert. Darüber hinaus haben Wirtschaftsbeteiligte jederzeit die Möglichkeit, sich mit ihren Anliegen unter der E-Mail-Adresse kontaktgruppe-corona@zoll.bund.de an die Generalzolldirektion zu wenden.

Quelle: Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner e.V.