Soforthilfe Bund – Antrag online

Soforthilfe Bund

Der ab sofort mögliche Antrag gilt auch für Landwirte, also auch für alle Winzer. Staffelung der nicht rückzahlbaren Einmalzahlungen von bis zu:

  • 9.000 Euro für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), bzw.
  • 15.000 Euro für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Soforthilfe Bayern

Bei bis zu 10 Beschäftigten sind jetzt auch Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion antragsberechtigt. Die möglichen Unterstützungen sind jetzt wie folgt gestaffelt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro

Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über die Bundesländer, in Bayern über das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ , bitte dem Link „Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Soforthilfe nur hier.“ folgen.

Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das einschlägige Antragsformular (Bund oder Land).

Anträge, die per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden gesendet werden, werden ab sofort nicht mehr bearbeitet.

Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhält der Antragsteller eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse.

Wenn bei bereits gestelltem Antrag von inzwischen höheren Konditionen des Bundes- oder Landesprogramms profitiert werden soll, kann ein neuer elektronischer Antrag gestellt werden. Es ist in diesem Fall unabhängig davon, ob schon einen Bescheid vorliegt oder bereits eine Auszahlung erfolgt ist, im elektronischen Antragsformular ein hierfür vorgesehenes Feld anzukreuzen.

In der Pressekonferenz vom 31.03.2020 wurde von Ministerpräsident Söder angekündigt, dass die Antragstellungsvoraussetzungen beim Soforthilfeprogramm gelockert werden. Gestern Nacht wurden die Änderungen ins Internet gestellt. Konkret wurde der Begriff Liquiditätsengpass neu definiert. Nachfolgend die neue Definition:

Definition zum Liquiditätsengpass:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.“

Somit wird nicht mehr auf freies „Vermögen“ abgestellt. Wichtig ist, dass der Engpass aufgrund der Corona-Pandemie entsteht.

Quelle: ECOVIS BLB Steuerberatungsges. mbH