Beschäftigung von (abgelehnten) Asylbewerbern

Aktualisierung 30.03.2020

Ausländerbehörden sind angehalten, Asylbewerbern eine Erntehelfertätigkeit nach Möglichkeit ab sofort zu erlauben. Da die Gewinnung von Erntehelfern im öffentlichen Interesse steht, sollen die Ausländerbehörden ihre gesetzlichen Spielräume nutzen und notwendige Beschäftigungserlaubnisse offensiv erteilen. Darauf hat das bayerische Innenministerium die Behörden in einem aktuellen Schreiben hingewiesen. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann reagiert damit auf die von Landwirten geäußerte Sorge, dass wegen der aktuellen Corona-Krise nicht genügend ausländische Erntehelfer nach Bayern kommen könnten.

Die Hinweise des Innenministeriums gelten für Asylbewerber im laufenden Verfahren ebenso wie für bereits abgelehnte Asylbewerber. Entsprechende Beschäftigungserlaubnisse werden allerdings – auch darauf wies Herrmann ausdrücklich hin – nur zeitlich beschränkt für die Zeit der Erntehelferarbeit erteilt werden. Sein Ministerium habe die Ausländerbehörden außerdem gebeten, Aufenthaltstitel und Beschäftigungserlaubnisse für Ausländer, die im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs tätig sind, zur Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung prioritär zu behandeln und zu verlängern.

Stand 25.03.2020

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration weist im Hinblick auf die Beschäftigung von Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern auf Folgendes hin:

Soweit bei Asylbewerbern oder Geduldeten die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen ist, gilt Folgendes:

Der durch die Corona-Krise ausgelöste Bedarf an Erntehelfern stellt im Rahmen der Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen für Asylbewerber und Geduldete einen ermessensrelevanten Gesichtspunkt dar.

Die beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung als Erntehelfer steht im öffentlichen Interesse und ist als gewichtiger positiver Ermessensaspekt in die Gesamtabwägung einzustellen.

Zugleich stellt der durch die Corona-Krise ausgelöste Bedarf an Erntehelfern einen Umstand dar, der als erhebliches öffentliches Interesse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Erteilung einer Ermessensduldung beschränkt auf die Zeit der vorgesehenen Beschäftigung für die Ernte rechtfertigen kann.

Damit besteht auch für vollziehbar ausreisepflichtige abgelehnte Asylbewerber, die nicht über eine Duldung verfügen, die Möglichkeit einer vorübergehenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis für die Ernte.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine vorübergehende Regelung handelt.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Erntehelfer und Saison-AK alle in Deutschland und Bayern verfügten gesundheitlichen Auflagen und Hygienebedingungen einzuhalten haben. Der Betriebsleiter ist verpflichtet, dies sicherzustellen und zu überwachen.