Katastrophenfall – Allgemeinverfügung

Stand 19.03.2020

Die Allgemeinverfügung wurde durch Einzelbekanntmachungen vom 16. und 17.03.2020 ergänzt. Die Konsolidierte Lesefassung (Stand: 18.03.2020) finden Sie hier.

Stand 17.03.2020

Der Freistaats Bayern hat am 16.03.2020 den Katastrophenfall ausgerufen und zur Eindämmung Anordnungen erlassen.

Die Allgemeinverfügung und die darauf beziehenden aktuellen Beschlüsse aus der Kabinettssitzung vom 17.03.2020 finden Sie hier:

1.  Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

2.  Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser.

3.  Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen ist zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sicher-gestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden.

Beschluss der Kabinettssitzung vom 17.03.2020: Klargestellt wird auch, dass die bereits getroffenen Regeln für Gaststätten ausdrücklich auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien gelten. (z. B. Biergärten, Terrassen). Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen, aber nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

4.  Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungs-behörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, so-weit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt.

5.  Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 Lad-SchlG:
a.  an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
b.  an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.

6.  Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 4 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

7.  Ziffern 1 und 2 treten am 17. März 2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 19. April 2020. Ziffern 3 bis 5 treten am 18. März 2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 30. März 2020. Die Allgemeinverfügung vom 11. März 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-45, tritt mit Ablauf des 16. März 2020 außer Kraft.

 8.  Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.