Abgabefristen Steuer 2018

Liebe Winzerinnen und Winzer,

da für Sie in den nächsten Wochen und Monaten die Erstellung der Jahresabschlüsse zum 30.06.2019 und der Steuererklärungen 2018 ansteht, weisen wir nachfolgend auf die geänderten Abgabefristen für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 hin.

Je nachdem, ob Sie mit der Erstellung Ihrer Steuererklärungen einen Steuerberater beauftragt haben oder nicht, gelten für den Veranlagungszeitraum 2018 folgende Abgabefristen:

Steuerberater

Abgabefrist allgemein

Verlängerte Abgabefrist für Land- und Forstwirte

Nein

31.07.2019

31.01.2020

Ja

29.02.2020

31.07.2020

Die verlängerte Abgabefrist für Land- und Forstwirte gilt unabhängig davon, ob neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft noch andere Einkünfte erzielt werden und unabhängig davon, ob die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen oder nicht.

Wichtig ist folgende Anmerkung: Werden die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft gesondert festgestellt, weil der Betrieb im Rahmen einer Personengesellschaft (GbR oder KG) geführt wird, gilt die verlängerte Abgabefrist nur für die Feststellungserklärung, nicht aber für die Einkommensteuererklärung. Wird die Einkommensteuererklärung in solchen Fällen bei Beauftragung eines Steuerberaters zwar vor dem 31.07., aber nach dem 29.02. abgegeben, wird von Gesetzes wegen ein Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer festgesetzt.

Die Finanzämter sind in diesen Fällen gehalten, die Einkommensteuerfestsetzung schon vor Erlass des Feststellungsbescheids auf der Basis von geschätzten land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zu erlassen und den Vorbehalt der Nachprüfung zu setzen.

Bei den in der Land- und Forstwirtschaft häufigen Rechtsformen der GbR oder KG bedeutet dies, auch bei reinen Familiengesellschaften, eine unschöne Beachtung von zwei unterschiedlichen Abgabefristen für die Steuererklärungen. Will man keine unterschiedlichen Fristen beachten und auch nicht mit geschätzten Einkommensteuern arbeiten, ist die verlängerte Abgabefrist damit praktisch hinfällig.

Frank Rumpel
Dipl.-Kfm., Steuerberater, Partner, Leiter der Kanzlei
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