Achtung Abmahnfalle!

Die seit Anfang Februar verbindlichen neuen Vorschriften zur Streitschlichtung leiten sich aus den Paragraphen 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ab und sind mehr als eine Erweiterung der Hinweispflicht auf die EU-Streitschlichtungsstelle, die seit dem 09.01.2016 gilt.

Die neuen Vorschriften können dabei auch Händler betreffen, die nur Offline verkaufen. Die Händler müssen unter anderem darüber informieren, ob sie bereit sind an Streitschlichtungsverfahren vor Schlichtungsstellen teilzunehmen. Falls sie bereits sind an Schlichtungsverfahren teilzunehmen, müssen sie auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nennen.

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(Quelle: RA Rolf Becker WIENKE & BECKER / ECC-Rechtstipp)