Hinweis zur Sekt-Aufmachung

Am Jahresende knallen traditionell die Korken, immer öfter auch aus fränkischen Sektflaschen. Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Aufmachung von Sekt-Flaschen neben den üblichen bezeichnungsrechtlichen Angaben in der Etikettierung weiteren speziellen Anforderungen unterliegt.

In Artikel 69 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu traditionellen Begriffen sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerezeugnisse heißt es:

(1)  Nur Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischer Qualitätsschaumwein dürfen in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt werden, die folgendermaßen verschlossen sind:

a)  bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 l: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung,  gegebenenfalls  mit  einem  Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folien umkleidet ist;

Wir bitten Sie darum, dies entsprechend zu beachten.