Saisonarbeitskräfte: Regelungen zum Infektionsschutz gültig für alle seit 10.04.2020
Bund und Länder haben sich auf einheitliche Regeln für Quarantänemaßnahmen für Einreisende und eine Muster-Verordnung verständigt. Auf dieser Basis hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) erlassen, die den rechtliche Rahmen für Quarantänemaßnahmen für nach Bayern einreisende Personen festlegt. Die darin enthaltenen Regelungen gelten seit Freitag, 10.04.2020.
Mit der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV ) ist damit rechtlich festgeschrieben, dass die Regelungen zum Infektionsschutz für Einreise, Unterbringung und Arbeit nicht nur für rumänische und bulgarische Saisonarbeitskräfte, sondern für alle Saisonarbeiter gelten – gleich aus welchem Land sie kommen und gleich ob sie per Flugzeug oder per PKW/Bus anreisen.
Danach hat jeder nach Bayern Einreisende sich unverzüglich in seine Wohnung oder eine geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort für 14 Tage nach der Einreise abzusondern, sowie das zuständige Gesundheitsamt zu informieren (siehe § 1 EQV im Anhang). Besuch ist in diesem Zeitraum nicht gestattet.
Eine Ausnahme von der 14-tägigen Quarantäne betrifft die Saisonarbeitskräfte bzw. Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen: Hier ist es ausreichend, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach der Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die mit einer Absonderung wie oben beschrieben vergleichbar sind (siehe § 2 Abs. 2 EQV.) Das Verlassen der Unterbringung ist dabei nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Besuch der Saisonarbeitskräfte ist ebenfalls nicht gestattet, Verstöße dagegen werden mit Bußgeld geahndet.
Die im Konzeptpapier von Bundesinnen- und Bundeslandwirtschaftsministerium vom 02.04.2020 enthaltenen Regelungen für die Unterbringung und die Arbeit von Saisonarbeitskräften definieren dabei Vorgaben, die den Anforderungen der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) entsprechen.
Werden die Vorgaben aus dem Konzeptpapier also eingehalten, sind auch die Voraussetzungen der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) erfüllt.
Wir weisen Sie nochmals darauf hin, dass die Hygienemaßnahmen unbedingt einzuhalten und zu dokumentieren sind. Auch ist vor der Arbeitsaufnahme diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wird diese Mitteilung nicht gemacht, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bitte weisen Sie Ihre Saisonarbeitskräfte auch darauf hin, dass sie sich nach der Einreise in Bayern unverzüglich auf direktem Weg zu ihren Einsatzbetrieben zu begeben haben, sofern die Mitarbeiter nicht ohnehin direkt von den Arbeitgebern am Flughafen abzuholen sind.
Quelle: Bayerischer Bauernverband, 11.04.2020