Update: Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Stand: 25.05.2020

Stundung, Kürzung von Vorauszahlungen, Vollstreckungsaufschub

Freistaat Bayern und Bund unterstützen durch Corona geschädigte Unternehmen während der Corona-Pandemie mit einem liquiditätsschonenden Steuervollzug. Es geht um erleichterte Stundung, einfache Kürzung von Vorauszahlungen und Verzicht auf Vollstreckungen.

Das Bayerische Finanzministerium stellt auf seinen Seiten einen breiten Überblick über steuerliche Maßnahmen für Corona-Betroffene zur Verfügung.

Bundeseinheitliches Vorgehen

Die betroffenen Steuerpflichtigen können bis 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge stellen auf zinsfreie Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die entstandenen Schäden müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung werden keine strengen Anforderungen gestellt. Anträge, die sich auf spätere Zeiträume beziehen, müssen besonders begründet werden.

Vollstreckungen werden bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt, falls der betroffene Schuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Falls ausgesetzt wird, werden die ab 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern erlassen.

Als Liquiditätshilfe können ausnahmsweise schon unterjährig für 2020 erwartete Verluste nach 2019 zurückgetragen werden. Dadurch fließen Teile der Vorauszahlungen von 2019 zurück. Näheres dazu fasst ein eigener Beitrag zum Verlustrücktrag zusammen.

Für einen Teil der Steuern ist die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Wichtig sind hier etwa die Einfuhrumsatzsteuer, die Energie- und die Stromsteuersteuer, die Bier- und die Alkoholsteuer, die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer. Informationen zu liquiditätsschonendem Umgang mit diesen Steuerarten finden finden Sie auf den Seiten der Zollverwaltung . Direkte Ansprechpartner sind die Hauptzollämter.

Quelle: https://www.vbw-bayern.de/ | 25.05.2020