Live-Musik in Biergärten und Wirtshäusern
Bei Live-Musik im Wirtshaus oder Biergarten gilt: Steht der Verzehr von Speisen und Getränken im Vordergrund und stellt die künstlerische Darbietung eine Ergänzung dar (Hintergrundmusik), gilt nach § 13 Abs. 6 BayIfSMV folgendes:
Grundsätzlich hat der Veranstalter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Teilnehmern, also Besuchern und Mitwirkenden, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. D.h. im Klartext: Normale gastronomische Bestuhlung ist möglich. Angehörige eines Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie (Eltern und Kinder), Geschwister und Angehörige eines weiteren Hausstandes dürfen beieinander sitzen. Ebenso dürfen Gruppen von bis zu 10 Personen beieinandersitzen.
Bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Musikanten und zum Publikum einzuhalten. Es gilt, wie sonst auch, die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung, ausgenommen am Tisch bzw. auf der Bühne, sobald die Musiker/Künstler Platz genommen haben. Der Betreiber hat diese Punkte in sein betriebsspezifisches Schutz- und Hygienekonzept aufzunehmen.
Die Höchstzahl der Teilnehmer richtet sich nach der Kapazität des gastronomischen Betriebs bei Einhaltung der Mindestabstände. Die zahlenmäßige Beschränkung auf 100 Personen in geschlossenen Räumen und 200 Personen im Freien gilt hier nicht.
Steht dagegen die künstlerische Darbietung im Vordergrund, liegt eine Veranstaltung vor, für die § 21 Abs. 2 BayIfSMV gilt und ergänzend die Vorgaben für Gastronomie zu beachten sind.
Quelle: Mitteilung des Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. (24.06.2020)