TSE – Fristverlängerung bei der Kassenumstellung

Registrierkassen müssen bekanntermaßen bis zum 30. September mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufgerüstet und manipulationssicher gemacht werden. Ein häufiges Missverständnis ist, dass viele glauben, die gesamte Kasse müsse zertifiziert werden. Das ist falsch. Es geht nur darum, die Technische Sicherheitseinrichtung zu zertifizieren.

Bisher wurden sieben Prüfstellen anerkannt, die die TSE zertifizieren dürfen:

  •     TÜV Informationstechnik GmbH
  •     SRC Security Research & Consulting GmbH
  •     Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI) GmbH
  •     atsec information security GmbH
  •     T-Systems International GmbH
  •     MTG AG
  •     secuvera GmbH

Die ca. 1.000 verschiedenen deutschen Kassenanbieter stellen die TSE nicht selbst her, sondern verwenden extern zertifizierte TSE-Lösungen (von einem der zertifizierten Anbietern) bzw. sorgen dafür, dass diese über eine Anbindung mit ihrem Kassensystem kompatibel ist. Das bedeutet, dass der Kassenhersteller in der Pflicht ist, eine zertifizierte TSE anzubieten. Deswegen: Wenden Sie sich am besten an Ihren Kassenanbieter bzw. -hersteller, der Ihnen mitteilt, was für Ihre Kasse zu tun ist.

Nachdem das Bundesfinanzministerium eine Fristverlängerung bei der Kassenumstellung verweigert, haben vier Länder, unter ihnen Bayern, beschlossen, im Interesse der Unternehmen zu handeln und eine pragmatische und zugleich unbürokratische Lösung auf den Weg zu bringen. Danach wird die bayerische Finanzverwaltung Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt ist (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich.

Quelle: Mitteilungen des Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. (09. und 11.07.2020)