Überbrückungshilfe Corona: Bayerische Richtlinien veröffentlicht

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat am 07. Juli 2020 die bayerischen Richtlinien zur neuen Überbrückungshilfe Corona des Bundes für kleine und mittlere Unternehmen vorgelegt. Die Leistungen können voraussichtlich ab 10. Juli 2020 beantragt werden, die Auszahlung soll am 24. Juli 2020 anlaufen.

Antragsberechtigte und Antragsvoraussetzungen
In Bayern antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche – auch Sozialunternehmen und Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion – sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, sofern sie

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet wurden und sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben
  • in den letzten zwei Jahren zwei folgender drei Kriterien nicht überschritten haben: 43 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatzerlöse, 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt;
  • im Inland tätig sind (Betriebsstätte oder Sitz der Geschäftsführung), bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sind und in Bayern ertragsteuerlich geführt werden;
  • im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zu verzeichnen hatten.

Ebenfalls antragsberechtigt sind dauerhaft wirtschaftlich tätige gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (hier wird an Stelle der Umsätze auf andere Einnahmen abgestellt) sowie Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung Wirtschaft in Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Bei verbundenen Unternehmen darf nur ein Antrag für den Verbund insgesamt gestellt werden.

Antragstellung und Bewilligungsstelle
Anträge sind über einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zu stellen. Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2020.

Förderfähige Kosten
Erstattungsfähig sind immer nur fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende betriebliche Fixkosten

  • Mieten und Pachten sowie Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  •  
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.

Alle bisher aufgeführten Positionen mit Ausnahme der Kosten für Hygielnemaßnahmen müssen vor dem 01. März 2020 begründet worden sein.

Zusätzlich umfasst sind

  • Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe
  • Kosten für Auszubildende.

Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, sind pauschal mit zehn Prozent der Fixkosten förderfähig.

Besondere Bestimmungen gelten für Provisionen, die Reisebüros an Reiseveranstalter zurückgezahlt haben.

Lebenshaltungskosten, private Mieten, ein Unternehmerlohn sowie Zahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht förderfähig.

Höhe der Leistung
Erstattet werden bei einem jeweils gegenüber dem Vorjahresmonat gerechneten Umsatzeinbruch in den Monaten Juni bis August 2020 von

mehr als 70 Prozent

80 Prozent der Fixkosten

50 bis 70 Prozent

70 Prozent der Fixkosten

40 bis kleiner 50 Prozent

40 Prozent der Fixkosten

Die Umsätze werden soweit noch nicht gesichert bekannt für den Antrag geschätzt und später nachvollzogen.

Für Monate mit einem kleineren Umsatzeinbruch als 40 Prozent entfällt der Anspruch.

Der maximale Erstattungsbetrag pro Monat beträgt für

Selbständige, Freiberufler und Unternehmen bis fünf Beschäftigte

3.000 Euro

Unternehmen bis zehn Beschäftigte

5.000 Euro

alle übrigen Unternehmen

50.000 Euro

Die Beschäftigtenzahl wird in Vollzeitäquivalenten gerechnet.

Von den Höchstbeträgen für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ausnahmen vom Höchstbetrag gibt es auch für bestimmte im Verbund geführte gemeinnützige Übernachtungsstätten.

Rückzahlungspflichten entstehen

  • bei Überkompensation,
  • bei Einstellung des Geschäfts oder Insolvenz.

Verhältnis zur Soforthilfe und anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen
Sofern ein Unternehmen bereits Soforthilfe in Anspruch genommen hat und sich der Leistungszeitraum mit der Überbrückungshilfe überschneidet, wird für jeden sich überschneidenden Leistungsmonat ein Drittel der Soforthilfe abgezogen. Der Monat, in dem die Soforthilfe beantragt wurde, zählt als voller Monat mit.

Auch Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und aufgrund von Umsatzeinbußen gezahlte Versicherungsleistungen werden angerechnet, soweit sich Zweck und Leistungzeiträume decken.

Die am Anfang dieses Artikels verlinkte Richtlinie führt im Detail auf, welche Angaben und Nachweise in Antrag verlangt werden und wie das Prüfverfahren aussieht. Zudem enthält sie beihilfe-, straf- und steuerrechtliche Hinweise.

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen werden immer aktuell auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Verfügung gestellt.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (07.07.2020)

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