Saisonarbeitskräfte: Erinnerung Hygienekonzept

Verstärkte Kontrollen angekündigt +++ Erhöhte Bußgelder +++ Regelungen gelten ab dem 16. Juni bis Jahresende +++ Quarantäne nur nach Einreise aus Risikogebieten

Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat in seiner Pressekonferenz  am 27.07.2020 angekündigt, dass alle landwirtschaftlichen Betriebe mit Saisonarbeitskräften in Bayern in kürzeren Abständen durch ein gemischtes Team aus Gesundheitsamt, Gewerbeaufsicht und Landwirtschaftsverwaltung kontrolliert werden. Die Kontrollen finden unangemeldet bei Tag und Nacht statt. Alle Saisonarbeitskräfte sollen auf Corona getestet werden.

Da das Bußgeld bei Verstößen gegen die aktuell geltenden Corona-Auflagen auf 25.000,-€ erhöht wird, wird im Folgenden auf die seit 16.06.2020 geltenden Regelungen hingewiesen.

Das gesamte Konzeptpapier des BMEL finden Sie unter https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Landwirtschaft/konzept-saisonarbeitskraefte-corona-200610.html

Die wichtigsten Punkte aus dem Konzeptpapier:

I. Erleichterte An- und Abreise:

  • Wegen der entfallenden Einreisebeschränkungen ist die Einreise von Saisonarbeitskräften auf dem Luft- und Landweg möglich.
  • Für Einreisende aus Drittstaaten gelten die jeweils gültigen Einreisebestimmungen.
  • Die Quarantäne-Pflicht gilt nur noch für Personen, die sich im Zeitraum von 14 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Maßgeblich sind die vom Robert-Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise nach Bayern hier ausgewiesenen Risikogebiete. (EinreiseQuarantäneverordnung – EQV vom 15.06.2020, verlängert bis 17.08.2020).
  • Nach heutigem Stand gehört bspw. die Ukraine auch zu den Risikogebieten, weshalb eine Einreise aus diesem Staat nach Bayern, grundsätzlich das Erfordernis der Quarantäne nach sich ziehen würde. Allerdings besteht u.a. eine Ausnahme von der Quarantänepflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EQV, für Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mitgeteilt, dass diese Ausnahme auch auf Saisonarbeitskräfte anwendbar ist. Demnach ist bei Einreisen von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten, die als Risikogebiet festgestellt wurden, wie bspw. derzeit die Ukraine, keine Quarantäne vorzunehmen. Allerdings sind auch hier die bereits bekannten Hygienevorgaben zur Unterbringung und Arbeit der Saisonarbeitskräfte vollständig einzuhalten.

Transit durch Ungarn
Das ungarische Nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit hat am 12. Juli 2020 eine Klassifizierung der anderen Staaten anhand des aktuellen Infektionsstatus mit COVID-19 veröffentlicht. Die Staaten werden in drei Kategorien (grün, gelb und rot) unterteilt. Für jede Kategorie gelten ab 15. Juli 2020 unterschiedliche Regeln für die Einreise. Aus Ländern der grünen Kategorie, zu der u.a. Deutschland, Österreich, Polen, Tschechische Republik zählen, ist eine Einreise nach Ungarn gestattet. Einreisebeschränkungen bestehen hingegen für Einreisen aus Ländern der gelben (u.a. Rumänien, Bulgarien, Russische Föderation, Serbien) und Einreiseverbote für Länder der roten Kategorie (u.a. Ukraine, Weißrussland, Kosovo, Moldawien, Bosnien und Herzegowina). Danach sind Einreisen aus Ländern der roten Kategorie grds. nicht möglich, bei Einreisen aus Ländern der gelben Kategorie ist eine 14-tägige Quarantäne verpflichtend.

Eine Durchreise ist aber nach § 12a der ungarischen Regierungsverordnung zu Reisebeschränkungen während der epidemiologischen Alarmperiode auch bei Bestehen von Einreisebeschränkungen, mithin für Reisende aus Rumänien oder Bulgarien, grds. möglich. Bereits am 4. Juli 2020 wurde wieder ein sogenannter humanitärer Korridor für Durchreisende eingerichtet. Der Transit ist nur an den vorgegebenen Grenzübergängen bzw. auf den vorgegebenen Transit gestattet. Diese werden vom nationalen Polizeichef festgelegt und sind auf der offiziellen Internetseite der ungarischen Polizei veröffentlicht: http://www.police.hu/hu/hirek-es-informaciok/legfrissebb-hireink/hatarrendeszet/humanitarius-korridor-0.

Die Transitroute darf nicht verlassen werden und es dürfen nur die ausgewiesenen Grenzübergänge, Tankstellen und Autobahnparkplätze benutzt werden. Die Ausreise aus Ungarn muss mit einer möglichst unverzüglichen Durchreise innerhalb von max. 24 Stunden erfolgen. Die Einhaltung der Vorschriften kann von der Polizei und den ungarischen Streitkräften bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle (d.h. überall im Staatsgebiet) kontrolliert werden.

Wichtig: Ein Grenzübertritt zur Durchreise wird nur gestattet, sofern eine bei Einreise erfolgende Gesundheitsuntersuchung keinen Verdacht auf eine COVID-19-Infektion begründet und ein Nachweis über den Reisezweck und das Zielland vorgelegt wird. Die Saisonkräfte sollten deshalb stets den Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber, zumindest in Kopie, mitführen. Dieser kann ihnen vorab per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Transit durch Österreich
Aufgrund steigender Infektionszahlen in den osteuropäischen Staaten hat Österreich am 8. Juli 2020 nun auch für Bulgarien und Rumänien eine Reisewarnung ausgesprochen und die Einreisebedingungen verschärft. Eine Einreise aus den vorgenannten Staaten ist nur bei Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das dem Reisenden einen negativen PCR-Test attestiert. Anderenfalls oder wenn das ärztliche Zeugnis bei der Einreise älter als vier Tage ist, ist eine 14-tägige Quarantäne verpflichtend.

Allerdings gilt diese Regelung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp. Saisonkräfte aus Rumänien oder Bulgarien können damit weiterhin durch Österreich nach Deutschland reisen. Hierfür benötigen sie – um die Einreise zum Transit zu belegen – einen Nachweis über die geplante Beschäftigungsaufnahme in Deutschland (Arbeitsvertrag). Zudem sollte das ausgefüllte Formular zur Einreise/Durchreise, das in deutscher und englischer Sprache verfügbar ist, vorgelegt werden.

Für die Rückreise nach Rumänien oder Bulgarien belegen die Personalausweise den dortigen Wohnsitz und der Arbeitsvertrag die Herkunft aus Deutschland, so dass ein Transit durch Ungarn und Österreich gestattet ist.

Aktuell keine Quarantänepflicht für aus Deutschland zurückkehrende rumänische Saisonkräfte
Die derzeit kursierenden Behauptungen, dass sich rumänische Saisonkräfte nach ihrer Rückkehr aus Deutschland in Rumänien wieder für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssten, haben sich bislang nicht bewahrheitet.

Eine Quarantäneverpflichtung besteht derzeit – ähnlich wie in Deutschland – bei Einreisen aus Staaten mit hohem epidemiologischem Risiko. Die Entscheidung, welche Staaten hierzu zählen, trifft in Rumänien der Nationale Ausschuss für Notsituationen. Dieser hat zuletzt am 6. Juli 2020 mit Entscheidung Nr. 34 die Liste der Staaten veröffentlicht, für die die Empfehlung zur Einführung der Isolierungs- und Quarantänemaßnahmen nicht gelten (Zona verde):
http://www.cnscbt.ro/index.php/liste-zone-afectate-covid-19/1855-lista-statelor-exceptate-de-la-masura-de-carantina-6-07-2020/file.

Hinweis: Gerade im Hinblick auf die derzeit starke Zunahme von Neuinfektionen in Rumänien (und auch anderen osteuropäischen Staaten), empfehlen wir den Betrieben, die Infektionsschutzmaßnahmen insbesondere bei neuanreisenden Saisonkräften weiterhin strikt einzuhalten. Regionale Schwerpunkte des Infektionsgeschehens in Rumänien sind nach wie vor der Kreis Suceava im Nordosten des Landes und die Hauptstadt Bukarest, sowie aktuell auch die Kreise Braºov und Vrancea. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC): https://qap.ecdc.europa.eu/public/extensions/COVID-19/COVID-19.html.

II. Strenger Infektionsschutz im Betrieb:

  • In den Betrieben sind kleine, feste Teams zu bilden: Es gilt generell der Grundsatz: „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“.
  • Die Einteilung in feste Teams von Anfang an hilft, das Infektionsrisiko zu minimieren.
  • Die Einteilung von Beschäftigten aus der Umgebung in andere Teams als Beschäftigte, die auf dem Betrieb untergebracht sind, verringert das Infektionsrisiko ebenfalls.
  • Die Arbeitgeber stellen sicher, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können.
  • Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams vor Ort eingehalten werden.
  • Werden Bereiche in den Unterkünften von mehreren Teams gemeinsam genutzt, z.B. Sanitärräume, Küchen, soll geregelt werden, dass Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben.
  • Im Falle einer Erkrankung ist das gesamte Team sofort zu isolieren. Erkrankte Mitarbeiter sind von den anderen getrennt unterzubringen. Die Erkrankung ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeitgeber die relevanten Informationen bereithält.
  • Weitere spezielle Infektionsschutzmaßnahmen bei Arbeit, Transport und Unterbringung der Saisonarbeitskräfte ergeben sich für die Betriebe aus der durch die Sozialversicherung Land-wirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) konkretisierten Arbeitsschutz-Regeln nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit (Informationen für Unternehmer).

III. Erleichterte Rückverfolgbarkeit im Infektionsfall:

  • Das BMG hat zugestimmt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte (Anzahl, Heimatland) vor Beginn bei dem Gesundheitsamt und dem Gewerbeaufsichtsamt anzeigt, damit die örtlich zuständigen Behörden Kenntnis darüber verfügen, in welchem Betrieb ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigt sind. Die Betriebe haben Vorkehrungen für eine umfassende Nachverfolgbarkeit von tätigkeitsbedingten Kontakten im Erkrankungsfall zu treffen. Informationen, welche Arbeitsschutzbehörde für Ihren Betrieb zuständig ist, finden Sie z.B. unter https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/kontakt/index.htm
  • Durch die Vorgabe an die Betriebe, die Adressdaten und die Rück- bzw. Weiterreise der Saisonarbeitskraft sowie die Team- und Wohnbelegung zu erfassen, wird die Rückverfolgbarkeit erleichtert.
  • Im Infektionsfall legt der Arbeitgeber diese Liste dann dem örtlichen Gesundheitsamt vor.
  • Die Daten sind vier Wochen nach Abreise zu vernichten.

IV. Geltungsdauer

  • Die Regelungen gelten vom 16. Juni bis einschließlich 31. Dezember 2020.
  • Aktuelle Änderungen des Pandemiegeschehens führen zu einer vorzeitigen Beendigung oder Anpassungen der Regelungen.

Des Weiteren wird den Arbeitgebern empfohlen:

  • Vor der Einreise einen Arbeitsvertrag mit Angaben der Nebenkosten zu übermitteln.
  • Vor der Einreise die Arbeitnehmer über Lebens-, Arbeits- und Hygienevorschriften zu informieren.
  • Die Saisonarbeitskräfte über (arbeitsrechtliche) Beratungsangebote zu informieren.
  • Den Lohnunterlagen für die Saisonarbeitskraft einen Nachweis über eine gesetzliche oder private Krankenversicherung beizulegen.