Corona: Informationen für Direktvermarkter – Erweiterte Maskenpflicht

Die aktuellen 7-Tages Inzidenzzahlen sind auf der Startseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege https://www.stmgp.bayern.de zu finden.

Erweiterte Maskenpflicht

Seit 27. April 2020 besteht in Bayern die Pflicht, in Ladengeschäften des Einzelhandels sowie bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen (U-/S-Bahn-Steig, Haltestellen etc.) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sie gilt für alle Kunden und auch deren Begleitpersonen ab dem 7. Lebensjahr (also nach dem 6. Geburtstag). Das Personal im Einzelhandel muss ebenfalls grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für diese Mitarbeiter die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

In den Gebieten, Landkreisen, kreisfreien Städten etc. mit einer Inzidenz von mehr als 35 je 100.000 Einwohner gilt seit Montag den 19.10.2020,

  • die Maskenpflicht in allen Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte (Gängen, Fluren, im Eingang, Kantinen, Fahrstühle),
  • die Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann!

ACHTUNG: Diese Pflicht gilt auch, wenn Sie Plexiglasscheiben in Ihren Betrieben angebracht haben, also auch für Mitarbeiter im Kassen- und Thekenbereichen. Unsere Empfehlung ist es, die Plexiglasscheiben aber dennoch montiert zu lassen. Achten Sie auch darauf, dass ihre Mitarbeiter in den Pausen den Abstand einhalten und darauf, dass die Pausenräume gut und regelmäßig gelüftet werden.

Die weiteren Vorgaben gelten selbstverständliche weiterhin: Abstand, Hygienekonzept usw.!

Weitere Regelungen ab einem Inzidenzwert von 35

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch für weitere Regelungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die auf diesen beschränkten Teilnehmerkreis Bezug nehmen, insbesondere für die Gastronomie.
  • Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
  • Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken
  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  • Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Weitere Regelungen ab einem Inzidenzwert von 50

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt; dies gilt auch für weitere Regelungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die auf diesen beschränkten Teilnehmerkreis Bezug nehmen, insbesondere für die Gastronomie.
  • Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.
  • Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken
  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  • Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Weitere Regelungen ab einem Inzidenzwert von 100

  • Die Teilnehmerzahl bei allen Arten von Veranstaltungen wird (soweit sie nicht ohnehin schon aufgrund anderer Vorschriften weitergehend beschränkt ist) auf 50 reduziert. Das gilt auch für Tagungen, Kongresse, Messen, kulturelle Veranstaltungen und Kinos. Ausgenommen sind allerdings die nach der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zulässigen Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften.
  • Auch die Zuschauerzahl bei zulässigen Sportveranstaltungen wird auf 50 begrenzt.
  • Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  • Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Wichtig: Die jeweiligen Regelungen gelten solange die Schwellenwerte 35 und 50 innerhalb von sieben Tagen überschritten werden oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden sind. Bitte beachten Sie dies bei evtl. Anfragen und Planungen von Feierlichkeiten, Führungen etc. Es gelten aktuellen Inzidenzzahlen auf der Startseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege https://www.stmgp.bayern.de.