Digitale Einreiseanmeldung AUCH für Saisonarbeitskräfte verpflichtend

Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, sind grundsätzlich verpflichtet, vor der Einreise vorrangig online eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) abzugeben.
Unter folgendem Link können Sie die aktuellen Risikogebiete ansehen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Nach bisheriger Auskunft der bayerischen Behörden sollten alle Personen, die von der Pflicht zur Einreise-Quarantäne befreit sind, also auch Saisonarbeitkräfte, die eine mindestens dreiwöchige Beschäftigung aufnehmen, von dieser Anmeldepflicht befreit sein. In Bayern wurde diese Aussage allerdings jetzt korrigiert.

Die Pflicht zur Einreiseanmeldung beruht nicht nur auf der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung, sondern zusätzlich auch auf einer Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Diese Anordnung auf Bundesebene fasst die Ausnahmen enger als die bayerische Landesverordnung. Von der Meldepflicht ist daher nur befreit, wer auch unter die Ausnahmen der Bundesanordnung fällt.

Ausnahmen nach der Bundesanordnung

Folgende Personengruppen sind von der Pflicht ausgenommen:

  • Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
  • Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  • Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  • Personen, die beruflich bedingt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren.

Alle anderen Personen müssen die Anmeldung vor Einreise ausfüllen, auch wenn sie nach den bayerischen Landesvorschriften von der häuslichen Quarantänepflicht ausgenommen sind.
Das betrifft also auch die Saisonarbeitskräfte, die zur Aufnahme einer mindestens dreiwöchigen Beschäftigung nach Deutschland einreisen. Klarzustellen ist, dass die Regelungen zur sog. bayerischen Arbeitsquarantäne auch weiterhin unverändert gelten und somit u.a. auch die Arbeitskräfte von den Arbeitgebern grundsätzlich 14 Tage vor Beschäftigungsbeginn bei den Gesundheitsämtern anzumelden sind. Zusätzlich ist jedoch auch von den Saisonarbeitskräfte selbst vor der Einreise diese Anmeldung digital vorzunehmen.

Quelle: Mitteilung des Bayerischen Bauernverbands (11.11.2020)