Corona-Beschluss der Bund-Länder-Beratung vom 03.03.2021
Erwartungsgemäß hat es bei der gestrigen Bund-Länder-Besprechung erhebliche Dissense gegeben. Insbesondere die für viele Maßnahmen vorgeschlagene Orientierung an der 35er Inzidenz stieß auf Widerstand bei vielen Bundesländern. Bei Lockerungsschritten wurde die 35er Inzidenz durch die 50er Inzidenz ersetzt. Die Maßnahmen bleiben dennoch insgesamt sehr kompliziert.
Um „Öffnungstourismus“ zu vermeiden, sind benachbarte Regionen angehalten, möglichst abgestimmt vorzugehen. Ob sich dies angesichts der Komplexität der Regelungen realisieren lässt, bleibt abzuwarten. Den Beschluss finden Sie nachfolgend zum Download, hier die Zusammenfassung:
- Verlängerung der Maßnahmen: Die bestehenden Maßnahmen bleiben weitgehend bis zum 28. März 2021 gültig.
- Private Zusammenkünfte: Ab 8. März 2021 dürfen sich zwei Haushalte treffen. Die Personenzahl ist auf maximal fünf beschränkt, Kinder bis 14 Jahre ausgenommen. In Anlehnung an die Entwicklung der Inzidenzen sollen Erweiterungen stattfinden können. Steigt die Inzidenz in einem Bundesland oder in einer Region an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, werden die Lockerungen zurückgenommen und die Regeln, die bis zum 7. März 2021 gegolten haben, treten wieder in Kraft (sog. „Notbremse“).
- Öffnungsschritt eins (bereits erfolgt): Schulen, Frisöre und teilweise andere Bereiche.
- Öffnungsschritt zwei: Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können mit Hygienekonzepten und einer Zutrittsbegrenzung von 1 Kunde/10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder ab 8. März 2021 wieder öffnen.
Ferner können körpernahe Dienstleistungen sowie Fahr- und Flugschulen öffnen. Für verschiedene körpernahe Dienstleistungen sind tagesaktuelle Schnell- oder Selbsttests der Kunden erforderlich.
- Öffnungsschritt drei: Wird in einem Bundesland oder in einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 erreicht, kann das jeweilige Land landesweit oder regional ab 8. März 2021 wie folgt verfahren:
– Öffnung Einzelhandel 1 Kunde/10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm
– Öffnung Museen, Galerien, Zoos, Gärten, Gedenkstätten
– Kontaktfreier Außensport bis max. zehn PersonenSteigt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen wieder auf über 50, bleibt aber unter 100, gelten ab dem zweiten darauf folgenden Werktag nachstehende Maßnahmen:
– „Click and Meet“ im Einzelhandel: Terminbuchung, begrenzter Aufenthaltszeitraum, Kontaktnachverfolgung, 1 Kunde/40 qm
– Öffnung Museen, Galerien, Zoos, Gärten, Gedenkstätten mit Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung
– Beschränkungen beim Außensport„Notbremse“: Steigt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Beschränkungen, die bis zum 7. März 2021 gegolten haben, wieder in Kraft.
- Öffnungsschritt vier: Verschlechtert sich nach Schritt drei die Inzidenz 14 Tage lang nicht, können weitere Öffnungen erfolgen:
– Außengastronomie
– Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos
– kontaktfreier Sport innen, Kontaktsport außenSteigt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 an, bleibt jedoch unter 100, müssen folgende Maßnahmen ergriffen werden:
– Außengastronomie mit Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung. Bei mehreren Hausständen an einem Tisch tagesaktuelle Schnell- oder Selbsttests aller Tischgäste.
– Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos nur für Besucher mit tagesaktuellem Schnell- oder Selbsttest
– Kontaktfreier Sport innen und Kontaktsport außen mit tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttestes„Notbremse“. Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten die Beschränkungen, die bis zum 7. März 2021 gegolten haben, wieder in Kraft.
- Öffnungsschritt fünf: Dieser kann erfolgen, wenn sich die Inzidenz nach dem vierten Schritt in einem Land oder einer Region 14 Tage stabil unter 50 bleibt. Dann sollen Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmern außen und Kontaktsport in Innenräumen wieder möglich sein.
Steigt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 an, bleibt jedoch unter 100, können 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen vorgenommen werden:
– Einzelhandel mit 1 Kunde/10 qm für die erstem 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm
– kontaktfreier Sport innen, Kontaktsport außen.„Notbremse“: Die Maßnahmen müssen auf die Regelungen, die bis zum 7. März 2021 gegolten haben, zurückgefahren werden, sollte die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf 100 steigen.
- Weitere Öffnungen: Über Perspektiven für Hotels, noch nicht benannte Gastronomie, Reisen etc. wird erst bei der nächsten Runde von Kanzlerin und Länderchefs am 22. März 2021 beraten.
- Mobile Arbeit: Arbeitgeber sollen mindestens bis 30. April 2021 Homeoffice ermöglichen. Die entsprechende Verordnung wird verlängert.
- Tests: Unternehmen sollen ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltests machen. Soweit möglich, soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dazu wird die Bundesregierung noch in dieser Woche mit der Wirtschaft abschließend beraten.
Ferner soll allen Bürgern, die keine Symptome habe, mindestens einmal pro Woche ein Schnelltest samt Bescheinigung angeboten werden (Testzentrum, beauftragte Dritte oder niedergelassene Ärzte). Die Kosten soll der Bund übernehmen. Schnelltests sollen ebenfalls Betreuer/Lehrer, Schüler/Kinder in Schulen und Kitas erhalten.
- Impfen: Das Impfen soll beschleunigt werden. Niedergelassene Ärzte und Betriebsärzte sollen in die Impfkampagne einbezogen werden.
- Reisen: Auf nicht notwendige Reisen soll weiterhin verzichtet werden. Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten besteht weiterhin die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung und eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Rückkehr. Die Möglichkeit, durch einen negativen Test die Quarantäne vorzeitig beenden zu können, gilt ab 8. März 2021 nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten.
Bitte beachten Sie die im Nachgang zu erlassenden Ländervorschriften, die von den Beschlüssen abweichen können.
Quelle: Mitteilung des DRV (04.03.2021)