Neue Informationen zu November- / Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III

Sowohl zur Überbrückungshilfe III als auch zur November- und Dezemberhilfe gibt es punktuell neue Informationen:

Überbrückungshilfe III: Wahl des Referenzzeitraums bei kleinen Unternehmen

Kleine Unternehmen haben in der Überbrückungshilfe III die Wahl, als Referenzzeitraum für den Umsatzeinbruch, der Voraussetzung der Hilfsleistung ist, den konkreten Bezugsmonat oder den Durchschnitt 2019 zu wählen.

Hierzu wurde jetzt durch den Bund geklärt, dass an einer einmal getroffenen Entscheidung festgehalten werden soll. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, Monat für Monat eine andere, für das Unternehmen günstigere Referenzzeit zu wählen oder in der Schlussrechnung die Wahl zu korrigieren.

Überbrückungshilfe III: Bewilligungsgeschehen ist angelaufen

Die Anträge zur Überbrückungshilfe III können seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden. Bisher gabe es dazu lediglich Abschlagszahlungen. Seit dem 17. März 2021 können die Anträge auch bearbeitet und bewilligt werden. Damit stehen jetzt auch reguläre Auszahlungen an.

November- und Dezemberhilfe: angeschlossene Gaststätten

Mit Pressemeldung vom 17. März 2021 hat die Bayerische Staatsregierung bekanntgegeben, dass für Unternehmen mit angeschlossenen Gaststätten der Zugang zur November- und Dezemberhilfe erleichtert wird.

Der Gaststättenanteil ist danach unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Hierauf hat sich die Bundesregierung in Abstimmung mit dem Freistaat Bayern verständigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (18.03.2021)