Kabinettsbeschluss zur bundeseinheitlichen „Notbremse“ ab einer Inzidenz von 100

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe zur Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für die Koalitionsfraktionen im Bundestag beschlossen. Den Text können Sie am Ende der Seite herunterladen.

Wesentliche Regelungen

Grundsätzlich fällt das Infektionsschutzrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Vollzug der Infektionsschutzmaßnahmen ist aber in vielen Bereichen ausschließlich den Landesbehörden und örtlichen Gesundheitsämtern zugewiesen. Der Bund hat also nach jetziger Rechtslage grundsätzlich keine Möglichkeit, in den einzelnen Ländern Infektionsschutzmaßnahmen durchzusetzen.

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes sollen nun Regelungen aufgenommen werden, die einerseits automatisch ab gewissen Inzidenzwerten als gesetzliche Regelung gelten und andererseits dem Bund eine eigene Verordnungskompetenz einräumen. Dies erfolgt durch Einfügen eines neuen §§ 28b ins Infektionsschutzgesetz.

Strengere Regelungen der Länder behalten allerdings grundsätzlich ihre Wirksamkeit.

Ab einer Inzidenz von 100 sollen kraft Bundesgesetzes unter anderem folgende Maßnahmen gelten:

  • Ausgangssperren von 21:00 bis 5:00 Uhr
  • Schließung von Freizeiteinrichtungen
  • Schließung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote
  • Schließung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Kinos etc.
  • Schließung von Gastronomiebetrieben

Details können Sie dem Text der Formulierungshilfe entnehmen.

In Gebieten mit einer Inzidenz über 100 kann die Bundesregierung darüber hinaus weitere Infektionsschutzmaßnahmen durch Verordnung (mit Zustimmung des Bundesrates und Bundestages) anordnen. Diese Verordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis vorlegen können.

Umsetzung im beschleunigten Gesetzgebungsverfahren

Die geplanten Änderungen sollen nun in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (13.04.2021)

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