Saisonarbeitskräfte: Update Corona-Regelungen
Verlängerung der Allgemeinverfügung bis Dezember 2021
Seit letztem Sommer gilt in Bayern eine Allgemeinverfügung, die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 anordnet. Diese Allgemeinverfügung wurde fortlaufend verlängert. Über die darin getroffenen Regelungen (Meldung der Arbeitskräfte beim Gesundheitsamt, Vorlage eines negativen Testergebnisses vor Beginn der Beschäftigung etc.) hatten wir bereits mehrfach informiert. Jetzt wurde eine aktuelle Allgemeinverfügung verkündet, die die Maßnahmen bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Zu berücksichtigen ist, dass die in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung getroffene Gleichsetzung von vollständig geimpften oder genesenen Personen mit negativ getesteten Personen auch für die bayerische Allgemeinverfügung gilt, Nr. 1 Satz 2 der Allgemeinverfügung. Das bedeutet, dass genesene oder vollständig geimpfte Personen wie negativ getestete Personen als Saisonarbeitskräfte eingesetzt werden können. Ein negatives Testergebnis ist daher bspw. bei einer vollständig geimpften Person nach der Allgemeinverfügung nicht mehr Voraussetzung für die Aufnahme der Beschäftigung.
Die weiteren Pflichten des Arbeitgebers nach der Allgemeinverfügung, wie bspw. die Meldung der Arbeitsaufnahme beim zuständigen Gesundheitsamt, bleiben allerdings weiterhin bestehen. Die aktualisierte Fassung der Allgemeinverfügung finden Sie nachfolgend zum Download.
Zu empfehlen ist allerdings, sich von jeder neu hinzugekommenen Saisonarbeitskraft, auch wenn von dieser ein Genesenen- oder Impfnachweis vorgelegt wird, vorsorglich vor Aufnahme der Beschäftigung einen aktuellen negativen Testnachweis eines inländischen Testzentrums vorlegen zu lassen bzw. ohne aktuellen negativen Testnachweis diese Arbeitskraft nicht zu beschäftigen und diese von den bereits vorhandenen Arbeitskräften zu trennen.
Bitte weiterhin auf folgende Regelungen achten:
– AHA-Regeln
– Bildung von festen Arbeitsgruppen
– Pflicht der betrieblichen Hygienekonzepte
– Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei unvermeidbarem Kontakt
– Begrenzung der Beschäftigtenzahlen in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen auf ein notwendiges Minimum.
Die Pflicht des Arbeitsgebers, jedem Mitarbeiter jede Woche 2 x einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten, bleibt weiterhin bestehen.
Kostenlose Corona-Tests nicht mehr beim Hausarzt
Ab dem 1. Juli 2021 können beim Hausarzt die Corona-Tests nicht mehr kostenlos durchgeführt werden. Bitte lassen Sie sich bzw. Ihre Saisonarbeitskräfte in den Testzentren testen, dort werden die Tests nach wie vor kostenlos angeboten.
Quelle. Mitteilung des Bayerischen Baunerverbands BBV (02.07.2021)