Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 24. November 2021 in Kraft

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Die Corona-ArbSchV wird über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert. Rechtstechnisch geschieht dies durch Änderung von § 18 Abs.3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der von der epidemischen Lage entkoppelt wird. Die Gesetzesänderungen wurden am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neue Corona-ArbSchV tritt damit am 24. November 2021 in Kraft.

Wesentlicher Inhalt:

  • Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte ­
  • Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ­
  • Testangebotspflicht für Arbeitgeber (2x wöchentlich), auf dessen Kosten, für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten. ­
  • Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit ­
  • Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung ­
  • Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von Covid-19 hinzuweisen
Bewertung

­Durch die Änderung des ArbSchG und die darauf gestützte Verlängerung der Corona-ArbSchV müssen die Unternehmen bis 19. März 2022 auch ohne epidemische Lage nationaler Tragweite weiter Infektionsschutzmaßnahmen im Betrieb umsetzen. ­ Positiv ist, dass mit der geplanten Verlängerung der Corona-ArbSchV die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten der Arbeitgeber zumindest nicht ausgeweitet werden. Die Verlängerung der Corona-ArbSchV ist angesichts der derzeitigen Corona-Lage noch hinnehmbar.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Da auch die Arbeitsschutzregel und der Arbeitsschutzstandard an die epidemische Lage geknüpft ist, wird deren Anpassung zwingend erforderlich. Um diese Anpassung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen, wird § 6 der Corona-ArbSchV neugefasst. Dieser enthält eine Rechtsgrundlage zum Erlass von Arbeitsschutzregeln durch die entsprechenden Ausschüsse im Auftrag des BMAS.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (23.11.2021)