MPK-Beschlüsse: 2G-Plus-Regel in der Gastronomie in Bayern offen

Am 07. Januar 2022 haben die Ministerpräsident*innen und der Bundeskanzler weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie besprochen. Im Folgenden geben wir die gefassten Beschlüsse in Auszügen im Wortlaut wieder, den vollständigen Text finden Sie nachfoglend zum Download.

Appell zur Impfung

Die Omikron-Variante kann aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften dazu führen, dass die Infektionszahlen massiv ansteigen, was den Vorteil der milderen Verläufe gegenüber der Delta-Variante quantitativ aufzuwiegen droht. Der durch Erst- und Zweit-Impfung vermittelte Immunschutz ist bei der Omikron-Variante eingeschränkt. Daher werden auch Personen erkranken, die lediglich einen solchen Erst- und Zweit-Impfschutz aufweisen. Die dritte Impfung reduziert nach Aussage des Gremiums nach allen vorliegenden Studien die Ansteckungsgefahr mit der Omikron-Variante deutlich.

Diejenigen, die bereits grundimmunisiert sind, werden darin bestärkt, sich weiterhin verantwortungsbewusst und solidarisch zu verhalten. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten sie, das Angebot einer Auffrischungsimpfung anzunehmen. Das Ziel, bis Weihnachten 30 Millionen Impfungen durchzuführen, wurde erreicht. Jetzt wollen Bund und Länder in einer gemeinsamen Kraftanstrengung bis Ende Januar weitere 30 Millionen Impfungen durchführen.

Maskenpflicht

[Es ist] wichtig, in geschlossenen Räumen und beim Zusammentreffen mit anderen Personen FFP2-Masken zu tragen. Beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs wird die Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen.

Hinweis: Aktuell gilt in Bayern aufgrund der 15. BayIfSMV bereits eine FFP2-Maskenpflicht in nicht-privaten geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr. Für Beschäftigte in Betrieben gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Kontaktbeschränkungen

Es bleibt weiterhin notwendig, die Kontakte auch bei privaten Zusammenkünften deutlich zu reduzieren. Die bestehende Regel, dass private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit maximal 10 Personen erlaubt sind, bleibt bestehen. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind jeweils ausgenommen.

Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung und Einzelhandel

Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind möglich.

2G-Plus-Regel in der Gastronomie, Schließung von Clubs und Diskotheken

Auch der Zugang zur Gastronomie (Restaurants, Cafes, Bars und Kneipen etc.) ist weiterhin auf Geimpfte und Genesene beschränkt (2G) und wird ergänzend spätestens ab dem 15. Januar 2022 bundesweite und inzidenzunabhängig nur noch mit einem tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein (2G Plus).

Hinweis: Bayern hat eine Protokollerklärung abgegeben, diesen Punkt sehr kritisch zu sehen, siehe unten. Es ist somit denkbar, dass Bayern diese Regelung nicht (genau so) umsetzen wird.

In den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, bleiben Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) in Innenräumen geschlossen und Tanzveranstaltungen verboten.

Hinweis: In Bayern sind Clubs und Diskotheken aufgrund der 15. BayIfSMV geschlossen.

Homeoffice

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder rufen Arbeitgeber und Beschäftigte auf, das Homeoffice in den nächsten Wochen verstärkt zu nutzen.

Teilweise Verkürzung von Quarantäne- und Isolationszeiten

Entsprechend der Empfehlung des Expertenrats werden Bund und Länder für ein ausgewogenes Konzept zur Isolation von Erkrankten und zur Quarantäne von Kontaktpersonen sorgen.

Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann.

  • Künftig sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.).
  • Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Sie können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“ (mit Nachweis). Damit wird auch den Herausforderungen für die kritische Infrastruktur Rechnung getragen.
  • Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolation für die Beschäftigten nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen durch einen obligatorischen PCR-Test beendet und der Dienst wiederaufgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.
  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind. Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.).

Hinweis: In Bayern werden diese Änderungen voraussichtlich durch Anpassung der einschlägigen Allgemeinverfügung, der sog. AV Isolation , umgesetzt. Wir informieren über Details, sobald diese vorliegt.

Allgemeine Impfpflicht

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder halten angesichts der Notwendigkeit, eine hohe Impfquote zu erreichen, eine allgemeine Impfpflicht für nötig. Sie bekräftigen ihre dazu gefassten Beschlüsse vom Dezember 2021. Die Länder gehen davon aus, dass dazu bald ein Zeitplan für die entsprechende Gesetzgebung vorliegen wird.

Hinweis: Im Dezember 2021 wurde die Einführung einer Impfpflicht im Februar 2022 avisiert.

Personalausfall in der kritischen Infrastruktur – Arbeitszeitflexibilisierung

Viele Bereiche der kritischen Infrastruktur sind auf einen massiven Personalausfall vorbereitet und haben ihre Pläne entsprechend angepasst. Um den erwarteten Personalausfall abzufedern, halten Bund und Länder eine Flexibilisierung der Arbeitszeit für erforderlich – zunächst durch Nutzung der Möglichkeiten von Ausnahmen von den geltenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

Begründungspflicht für Maßnahmen im Kulturbereich

Kulturelles Erleben und künstlerisches Produzieren zeigen gerade in der Pandemie ihre große Bedeutung und ihren gesellschaftlichen Wert. Durch die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen für den Kulturbereich (insbesondere 2G- und 2G-Plus-Regelungen) achten die Länder die im Infektionsschutzgesetz hervorgehobene besondere Begründungspflicht für Beschränkungen des Kulturbetriebs.

Finanzhilfen für Kontrollaufwand

Da die erweiterten Zugangsbeschränkungen, etwa für den Einzelhandel und für die Gastronomie, einen zusätzlichen Kontrollaufwand erfordern können, berücksichtigt der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe IV entsprechende Sach- und Personalkosten bei den Fixkosten.

Mindeststandards und nächstes Treffen

Es handelt sich bei allen Maßnahmen um die Vereinbarung bundesweit einheitlicher Mindeststandards, weitergehende Maßnahmen in den Ländern bleiben möglich.

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 24. Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die Lage zu beraten.

Protokollerklärung Bayern im Wortlaut

1. Bayern hat bereits sehr strenge Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die über die Regelungen vieler anderer Länder deutlich hinausgehen. So gilt in Bayern bereits eine weitgehende FFP2-Maskenpflicht, die als besonders infektionsgefährlich eingestuften Bars, Kneipen und Diskos sind vollständig geschlossen und für Kultur-, Sport- und sonstige Veranstaltungen wurde 2G Plus mit Kapazitätsbeschränkungen eingeführt. Zudem ist in Bayern die Gastronomie in „regionalen Hotspots“ untersagt.
2. Der heutige Beschluss bleibt in weiten Teilen hinter der bereits geltenden Rechtslage in Bayern und einigen anderen Ländern zurück. Weitere Verschärfungen freiheitseinschränkender Maßnahmen, wie eine inzidenzunabhängige 2G Plus-Regel in der gesamten Gastronomie, müssen erst auf Basis einer möglichst gesicherten wissenschaftlichen Expertise sorgfältig geprüft werden. Diese liegt noch nicht in ausreichendem Maße vor. Auch der Expertenrat der Bundesregierung hat in seiner Stellungnahme vom 06.01.2022 eine weitere Intensivierung von Beschränkungsmaßnahmen nur für den Fall gefordert, dass absehbar in den kommenden Wochen die Belastung durch hohe Infektionszahlen und Personalausfälle zu hoch werden sollte. Dabei gilt es, die Entwicklung der Infektionsdynamik genau im Blick zu behalten, um bei Bedarf schnell sowie mit Umsicht und Vorsicht agieren zu können.

Abschließender Hinweis

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz sind an sich nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen der Umsetzung durch Rechtsetzungsakte in Bund und Ländern. In Bayern wird dazu aller Voraussicht nach in Kürze die 15. BayIfSMV verlängert, die aktuell noch bis 12. Januar 2022 befristet wäre. Außerdem ist mit einer Anpassung der AV Isolation zur Umsetzung der verkürzten Quarantäne- und Isolationsfristen zu rechnen. Wir berichten, sobald die konkreten Regelungen vorliegen.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (07.01.2022)

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Stand 07.01.2022 (c) Bundesregierung