Update: Aktuelle Einreisebestimmungen – Änderung der CoronaEinreiseV und Übersicht
Update: Seit dem 23. Dezember 2021 gilt eine aktualisierte Fassung der Coronavirus-Einreiseverordnung . Sie wurde bis zum 03. März 2022 verlängert. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regelungen.
Maßgebliche Gebietseinstufungen
Maßgeblich sind die Einstufungen als Hochrisikogebiet oder Virusvarianten-Gebiet auf der Homepage des RKI . Stand 09.01.2022 sind dies u.a. Polen, Rumänien und Ungarn sowie nahezu alle Nachbarländer.
Relevant sind alle Voraufenthalte in einer der genannten Gebietskategorien innerhalb der letzten zehn Tage vor Einreise.
Gebietsunabhängige Nachweispflicht
Grundsätzlich müssen alle Personen (6 Jahre oder älter) bereits bei der Einreise nach Deutschland einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis mit sich führen. Das gilt bei jeder Einreise aus dem Ausland, unabhängig von der Einstufung des RKI. Der Nachweis muss grundsätzlich bereits bei der Einreise vorliegen und kann nicht erst nach der Einreise nachgeholt werden.
Bei einem Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet muss bei Einreise zwingend ein Testnachweis vorliegen, der auf einem PCR Test beruht. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus.
Bei Aufenthalten in Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten, muss der Nachweis zwingend über das Anmeldeportal des Robert Koch-Institutes, www.einreiseanmeldung.de , übermittelt werden.
Hinweis: Das Vorliegen eines Nachweises befreit nicht von etwaigen Quarantänepflichten.
Anmeldepflicht
Nach Aufenthalten in Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten ist vor der Einreise eine elektronische Einreiseanmeldung erforderlich.
Ausnahmen von der Anmeldepflicht greifen unter anderem in folgenden Fällen:
- Bloße Durchreise durch das Gebiet oder durch Deutschland;
- Transportpersonal (mit angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten) – allerdings nicht nach Aufenthalten von mehr als 72 Stunden in einem Virusvarianten-Gebiet, wenn zugleich der Aufenthalt in Deutschland mehr als 72 Stunden betragen wird;
- für Aufenthalte von weniger als 24 Stunden im Rahmen des Grenzverkehrs;
- Grenzpendler und Grenzgänger (zwingend notwendiger, u. a. beruflich veranlasster Grenzübertritt mindestens einmal die Woche) – bei Virusvarianten-Gebieten allerdings nur, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist.
Quarantänepflicht
Nach Aufenthalten in Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten besteht grundsätzlich Quarantänepflicht.
Hinweis: Die Quarantäne darf grundsätzlich auch für eine direkte Ausreise nicht früher verlassen werden.
Hochrisikogebiete
- Die Quarantäne beträgt grundsätzlich zehn Tage (fünf Tage für Personen unter 6 Jahren).
- Vorzeitige Beendigung der Quarantäne bei Übermittlung eines Impf- oder Genesenennachweises (keine Quarantäne bei Übermittlung vor Einreise).
- Beendigung durch einen negativen Test möglich, der Test darf aber erst fünf Tage nach Einreise durchgeführt werden. Bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen, bei zwingenden beruflichen Aufenthalten von maximal fünf Tagen und bei der Einreise zu einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme (mit zusätzlichen Schutzvorkehrungen) darf der Test auch früher durchgeführt werden.
- Vorzeitige Beendigung der Quarantäne, wenn das Gebiet nicht mehr als Hochrisikogebiet und auch nicht als Virusvarianten-Gebiet eingestuft wird.
Virusvarianten-Gebiete
- Die Quarantäne beträgt grundsätzlich 14 Tage.
- Eine vorzeitige Quarantänebeendigung mit Test- oder Genesenennachweis ist grundsätzlich nicht möglich.
- Eine vorzeitige Beendigung mit Impfnachweis ist nur dann möglich, wenn das RKI die Wirksamkeit gegen die betreffende Virusvariante bestätigt hat.
- Bei Herabstufung zum Hochrisikogebiet gelten ab dann die Bestimmungen für diese Gebiete.
- Vorzeitige Beendigung der Quarantäne, wenn das Gebiet nicht mehr als Hochrisikogebiet und auch nicht als Virusvarianten-Gebiet eingestuft wird.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht (Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebiete)
Unter anderem greifen folgende Ausnahmen von der Quarantänepflicht:
- Bloße Durchreise durch das Gebiet oder durch Deutschland;
- Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn in den ersten fünf Tagen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland:
- am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind,
- das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist, und
- der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die Maßnahmen nach 1. und 2. dokumentiert;
Anforderungen an Test-, Impf- und Genesennnachweise
Hinweis: Test-, Impf- und Genesenennachweise haben nur dann Geltung, wenn die betreffende Person keine Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt.
Alle Nachweise müssen in elektronischer oder schriftlicher Form vorliegen und in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein.
Testnachweis
- PCR- oder Antigenschnelltest durch entsprechendes Personal (kein Selbsttest)
- Grundsätzlich darf eine Testung zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland maximal 48 Stunden zurückliegen. Dies gilt für den Nachweis mittels Antigentests oder mittels Nukleinsäurenachweis.
- Sofern eine Beförderung mittels Beförderer stattfindet, darf alternativ eine Testung, die mittels PCR-Test erfolgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegen.
Impfnachweis
- Vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassener Impfstoff
- 14 Tage seit der letzten erforderlichen Impfung
- Bei Genesenen reicht eine Impfung
Genesenennachweis
- Positiver PCR-Test (Antigen- oder Antikörper-Tests reichen nicht aus)
- Älter als 28 Tage
- Maximal sechs Monate alt
Rechtsfolgen von Verstößen
Bei Verstößen gegen die Einreisebestimmungen drohen empfindliche Bußgelder. Den aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Gesundheitsministeriums unter Rechtsgrundlagen/Bekanntmachungen/Bußgeldkataloge/Bußgeldkatalog „Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV und Allgemeinverfügung Testnachweis“.
Wer ohne den erforderlichen Nachweis einreist, ist außerdem verpflichtet, eine zwangsweise Testung zu dulden. Dies ergibt sich aus der AV Testnachweis, deren aktuelle Fassung Sie auf den Seiten des Bayerischen Gesundheitsministeriums unter Rechtsgrundlagen/Allgemeinverfügungen/Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis) finden.
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (03.01.2022)