Update: Inkrafttreten der Änderungen der 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Update: Die unten stehenden Änderungen traten am 28. Dezember 2021 in Kraft.

Hinweis

Die nachfolgenden Änderungen der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wurden bereits am 23. Dezember 2021 verkündet. Die Änderungsverordnung finden Sie im amtlichen Wortlaut hier auf der Bayerischen Verkündungsplattform . Eine konsolidierte Fassung der 15. BayIfSMV wird hier auf der Bayerischen Gesetzesplattform veröffentlicht . Die Begründung der Änderungsverordnung finden sie ebensfalls hier auf der Bayerischen Verkündungsplattform .
Die in der Verordnung vorgenommenen Änderungen sind:

Anhebung des Mindestalters für Beschränkungen auf 14

Anstelle des bisherigen Mindestalters von 12 Jahren und 3 Monaten für die Kontaktbeschränkungen, für 2G-plus-Bereiche und für 2G-Bereiche gilt nun das Mindestalter 14 Jahre.

Kontaktbeschränkungen auf zehn Personen

Private Zusammenkünfte außerhalb der Gastronomie sind ab 28. Dezember 2021 auch für Geimpfte und Genesene nur noch mit bis zu zehn Personen erlaubt. Für Ungeimpfte gelten weiterhin noch strengere Kontaktbeschränkungen.

Für private Veranstaltungen und damit auch für private Veranstaltungen, die innerhalb der Gastronomie in getrennten Räumen (geschlossene Gesellschaft) nach den Veranstaltungsregeln stattfinden, gelten dennoch die jeweiligen von der Teilnahme Ungeimpfter/Ungenesener abhängigen Personenobergrenzen.

Große überregionale Veranstaltungen ohne Zuschauer

Nicht nur große überregionale Sportveranstaltungen, sondern nun auch große überregionale Kultur- und vergleichbare Veranstaltungen müssen ohne Zuschauer stattfinden.

Tanzveranstaltungsverbot

Tanzveranstaltungen sind untersagt.

Inkrafttreten

Die dargestellten Änderungen traten am 28. Dezember 2021 in Kraft. Die 15. BayIfSMV gilt im Übrigen in weiten Teilen unverändert fort.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (24.12.2021)