Beschäftigung von geflüchteten Ukrainern

Die Deutsche Rentenversicherung hat klargestellt, wie Geflüchtete in der Sozialversicherung zu behandeln sind, wenn sie eine Beschäftigung aufnehmen: Wollen aus der Ukraine Geflüchtete in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, müssen sie bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz und die Arbeitserlaubnis beantragen.

Es gelten dann die allgemeinen Regeln in der Sozialversicherung, im Melderecht und bezüglich des Arbeitsrechts. Das bedeutet, eine Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst über der Minijobgrenze ist sozialversicherungspflichtig, da sie berufsmäßig ausgeübt wird.

Begründung: Eine Beschäftigung ist für Geflüchtete grundsätzlich nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

Zur Jobvermittlung bietet die vbw (Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft) eine Online-Plattform für geflüchtete Menschen aus der Ukraine an: www.ukraine.sprungbrett-intowork.de

Quelle: Bayerischer Bauernverband e.V. (02.05.2022)