Hinzuverdienstgrenze wird erhöht

Ab 1. Oktober 2022 werden Renten wegen voller Erwerbsminderung bei einem Hinzuverdienst bis 520 Euro in voller Höhe gewährt.

Das Mindestlohnerhöhungsgesetz koppelt die Hinzuverdienstgrenze ab 1. Oktober 2022 an die Geringfügigkeitsgrenze. Das bedeutet, ein Hinzuverdienst wird einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erst dann angerechnet, wenn mehr als monatlich 520 Euro erzielt werden. Bis Ende September gilt noch die alte Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450 Euro.

Für vorzeitige Altersrenten gilt grundsätzlich das Gleiche. Allerdings wird auf diese nach dem geltenden Infektionsschutzgesetz bis zum 31. Dezember 2022 kein Hinzuverdienst angerechnet.

Quelle: SVLFG, Kassel, 08.09.2022

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