Energiepreispauschale auch für Rentenbeziehende der LAK
Auch Rentenbeziehende der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) erhalten die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.
Die Pauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) oder der Alterssicherung der Landwirte hat. Auch bei einem Anspruch auf eine Landabgaberente oder eine Produktionsaufgaberente wird die Energiepreispauschale ausgezahlt. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird. Der Anspruch besteht jedoch nur für jene, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Werden mehrere Renten bezogen, zum Beispiel Altersrente und Witwenrente, wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt. Es erfolgt auch nur eine Zahlung, wenn sowohl eine Rente von der LAK als auch von der GRV bezogen wird.
Eine Antragstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Auszahlung wird automatisch durch die LAK und die anderen Rentenzahlstellen bis zum 15. Dezember 2022 erfolgen.
Die Energiepreispauschale wurde von der Bundesregierung angesichts der weiterhin zu erwartenden hohen Preissteigerungen im Energiebereich beschlossenen. Detaillierte Informationen hierzu gibt es unter: www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/entlastung-fuer-bezieher-von-renten-was-gilt.html
Fragen zur Energiepreispauschale beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter 030 221 911 001 in der Zeit von montags bis donnerstags zwischen 8 und 20 Uhr.
Quelle: SVLFG, Kassel, 10.10.2022