Rodung und Wiederbepflanzung von Rebflächen

Wenn eine Rebfläche gerodet werden soll, stellt sich die Frage: Wie lange ist mein „Pflanzrecht“ gültig?

Zuerst sollte beachtet werden, dass mit dem System der Pflanzgenehmigungen (seit 01.01.2016) das „Pflanzrecht“ kein handelbares Gut mehr ist. Es gilt, dass der Betrieb, der die Rodung meldet, das Recht auf Wiederanpflanzung hat. Dies gilt es insbesondere bei auslaufenden Pachtverhältnissen zu beachten. Ist die ordnungsgemäße Rodung erfolgt, wird diese der LWG gemeldet.

Wird ein und dieselbe Fläche eines Betriebes gerodet und innerhalb von 3 Jahren ab Rodungsdatum wieder angepflanzt, so ist kein Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung notwendig. Es genügt die fristgerechte Meldung von Rodung und Pflanzung zur Weinbaukartei jeweils zum 31. Mai. Eine Verlängerung auf 6 Jahre ist angedacht und ist allerdings erst mit der Änderung in der BayWeinRAV gültig.

Wird die gleiche Fläche nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Rodung gepflanzt, muss bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres an der LWG ein Antrag auf Wiederbepflanzung eingegangen sein. Das Pflanzrecht ist ab Genehmigung zur Wiederbepflanzung auf der gleichen Fläche 6 Jahre gültig.

Sollen die Wiederanpflanzungsrechte auf einer anderen, betriebseigenen Fläche ausgeübt werden, muss ebenso bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres an der LWG ein Antrag auf Wiederbepflanzung eingegangen sein. Das Pflanzrecht ist ab Genehmigung 3 Jahre gültig.

Hinweis für MFA-Betriebe: Solange eine Rebfläche als unbestockte Fläche mit Code 844 codiert ist, gilt die Fläche als Ackerland und muss somit die GLÖZ-Bestimmungen für Ackerland einhalten.

Hinweis: Für die Förderung Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (WBA) müssen die Weinberge nach aktuellem Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung bestockt sein. Sollte sich in naher Zukunft etwas an dem Verfahren ändern, wird dies umgehend der Winzerschaft mitgeteilt.

Hinweis: Es besteht jährlich die Möglichkeit bis Ende Februar einen Antrag auf Genehmigung von Neuanpflanzungen bei der BLE zu stellen. Wenn das Prioritätskriterium „durchschnittliche Hangneigung des Grundstücks “ (> 15% oder >30%) genutzt wird, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass die beantragte Fläche vollständig zugeteilt wird. Auch hier gilt, dass die Rebfläche innerhalb von drei Jahren nach Zuteilung angelegt werden muss. Mit der Beantragung der Priorisierung verpflichtet sich der Antragsteller, die entsprechend zugeteilte Fläche 7 Jahre nicht zu roden. Eine Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (WBA) ist nicht möglich.

Hinweis: Für die Zugehörigkeit zur g.U. Franken oder zur g.g.A. „Landwein Main“ ist entscheidend, ob die Rebfläche innerhalb der entsprechenden Abgrenzung liegt – nicht, woher die Pflanzgenehmigung stammt. Die Abgrenzung der g.U. Franken finden Sie hier.

Sollten sie noch Fragen rund um das Thema Pflanzrecht / Pflanzgenehmigung haben, wenden Sie sich bitte an Tobias Burkert: 0931/9801-3160.

Bei Fragen zur Förderung, wenden Sie sich bitte telefonisch an Inge Schömig, Florian Troll oder Peter Wolter: 0931/ 9801-3522/ -3520/ -3521

Stand 05.02.2024, Fränkischer Weinbauverband e.V., Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG), Weinbauring Franken e.V.