Ehrenamtliche Vereine in Bayern: Pauschale Lösung der GEMA für eintrittsfreie Veranstaltungen

Mit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gestalten Sie den Verein und leisten aktiv einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben. Ihre Vereinsfeste und -feiern sind wertvolle Beiträge zum sozialen Miteinander. Um Ihr Engagement zu fördern, haben der Freistaat Bayern und die GEMA eine Pauschalregelung für gemeinnützige, ehrenamtliche Vereine getroffen. Für Ihren bayerischen Verein fallen für bis zu 2 eintrittsfreie Vereinsfeste im Jahr keine GEMA Lizenzkosten an. Wichtig ist, dass Sie die Veranstaltung trotzdem bei der GEMA anmelden, damit der Freistaat Bayern die Kosten übernimmt.

Damit Ihr ehrenamtlicher Verein vom Pauschalvertrag zwischen der GEMA und dem Freistaat Bayern profitiert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Vereinssitz in Bayern
Nur eingetragene Vereine, deren offizieller Sitz in Bayern liegt, profitieren von der pauschalen Regelung.

Bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr
Der Freistaat Bayern übernimmt die Kosten für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr und Verein – so lange, bis das vereinbarte Kontingent erreicht ist. Weitere Veranstaltungen können Sie nach unseren üblichen Tarifen lizenzieren. Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Veranstaltungsformate abgedeckt sind.

Kein Eintritt
Damit die Veranstaltung von der Pauschale abgedeckt ist, darf sie keine kommerziellen Ziele haben. Daher dürfen Sie beispielsweise keinen Eintritt verlangen, wenn Sie die Pauschale nutzen möchten . Eine Veranstaltung auf Spendenbasis ist erlaubt.

Maximal 300 qm Fläche
Der Pauschalvertrag definiert eine maximale Veranstaltungsfläche von 300 Quadratmetern. Veranstaltungen mit größerer Fläche sind nicht abgedeckt.

Ehrenamt
Der Freistaat Bayern übernimmt die Lizenzkosten für Vereine, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend ehrenamtlich arbeiten. Lediglich einzelne Hauptamtliche in einem Verein gelten als Ausnahme, beispielsweise eine Verwaltungskraft. Aber wenn Sie etwa als Sportverein Ihren Trainer/-innen ein Gehalt bezahlen, gilt die Pauschale für Sie nicht.

Gemeinnützigkeit
Der Vertrag gilt für Vereine, die nur „gemeinnützige Zwecke“ verfolgen. Ob das auf Ihren Verein zutrifft, steht meistens in Ihrer Vereinssatzung. Entscheidend ist der entsprechende steuerliche Freistellungsbescheid gemäß § 52 Abs. 1 AO.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.gema.de/de/musiknutzer/vereine-in-bayern#anchor-id-mofr

Quelle: GEMA

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