Update: Hinweise des StMGP zur Umsetzung der 15. BayIfSMV

Update: Zu den Neuregelungen der 15. BayIfSMV hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ein umfangreiches FAQ veröffentlicht. Hervorzuheben ist eine Positivliste für den Einzelhandel, die unter anderem klarstellt, wann ein Ladengeschäft mit Mischsortiment noch als Laden zur Deckung des täglichen Bedarfs gilt sowie, dass die 2G-Regelung nicht für das sog. „Click-and-Collect“ gilt. Die Positivliste haben wir auch unten in den Downloadbereich gestellt.

Die Beschlüsse des bayerischen Kabinetts wurden durch eine Änderung der 15. BayIfSMV umgesetzt mit Wirkung seit Samstag, 04. Dezember. Als Ausnahme dazu gilt die 2G-Regelung für den Einzelhandel ab Mittwoch, 08. Dezember. Eine aktuelle konsolidierte Fassung der 15. BayIfSMV finden Sie auf der offiziellen Gesetzesplattform der bayerischen Staatskanzlei unter diesem Link (Achtung: Nachdem die Regelung zu 2G im Einzelhandel erst am 08. Dezember in Kraft tritt, wird es erst dann eine konsolidierte Fassung unter Einbezug dieser Regelung geben).

Die Verordnung setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 02. Dezember in Bayern um. Im Folgenden geben wir als Zusammenfassung der Neuregelungen den Wortlaut der Beschlüsse des bayerischen Regierungskabinetts vom 03. Dezember in Auszügen wieder:

2G-Regel für Gastronomie unter freiem Himmel und Einzelhandel

Für gastronomische Angebote unter freiem Himmel gilt künftig dasselbe wie in Innenräumen, das bedeutet insbesondere Zugangsbeschränkungen nach 2G-Regel. Auf belebten öffentlichen Flächen bleibt außerdem der Konsum von Alkohol untersagt.

Für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr gilt ab Mittwoch, 08. Dezember 2021 die 2G-Regelung. Ausgenommen sind Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Das sind insbesondere:

  • Lebensmittelhandeln einschließlich Direktvermarktung
    hierunter fällt auch der Weinverkauf (ohne Verkostung!)
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf)
  • und der Großhandel.

Hinweis: Siehe vor allem zu dieser Regelung die Positivliste des StMGP mit Details zur Umsetzung nachfolgend zum Download.

Geisterspiele

Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen, vor allem den Spielen der Bundesligen, sind keine Zuschauer zugelassen („Geisterspiele“). Ausgenommen sind die für den Betrieb und die mediale Berichterstattung erforderlichen Personen, wenn sie die für 2G plus-üblichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Silvester und Neujahr

Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen werden verboten, die Kommunen sollen ein Feuerwerksverbot erlassen. Der Bund soll den Verkauf von Pyrotechnik untersagen.

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Sobald der Bund die rechtlichen Grundlagen schafft, werden private Zusammenkünfte, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Hausstand sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands beschränkt. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.

Sobald der Bund die erforderlichen Rechtsänderungen vornimmt, soll bei privaten Feiern und Zusammenkünften für Geimpfte und Genesene eine Teilnehmergrenze von 50 Personen indoor und 200 Personen outdoor gelten.

Hinweis: Es ist umstritten, inwieweit diese Regelungen in Bayern schon nach jetzigem Stand zulässig wären. Jedenfalls ist eine die Zulässigkeit klarstellende Änderung der Ermächtigungsgrundlage auf Bundesebene geplant.

Schon bis dahin dürfen Ungeimpfte und Nichtgenesene sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Acht.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (07.12.2021)

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