Corona-Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz in Bayern umgesetzt

Update: Die Beschlüsse des bayerischen Kabinetts wurden nun durch eine Änderung der 15. BayIfSMV umgesetzt. Die Änderungsverordnung wurde soeben im Bayerischen Ministerialblatt verkündet und gilt damit ab Samstag, 04. Dezember. Als Ausnahme dazu gilt die 2G-Regelung für den Einzelhandel erst ab Mittwoch, 08. Dezember. Den amtlichen Text finden Sie unten zum Download.

Nachdem auf der Ministerpräsidentenkonferenz vom 02. Dezember 2021 bundesweite Standards zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen wurden, sollen diese noch am 03. Dezember 2021 in Bayern umgesetzt werden. Das bayerische Regierungskabinett hat dazu Beschlüsse erlassen, die Sie unten in Form der offiziellen Pressemitteilung im Download-Bereich finden. Im Folgenden geben wir den Wortlaut der Beschlüsse in Auszügen wieder:

Geisterspiele

Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen, insb. den Spielen der Bundesligen, sind keine Zuschauer zugelassen („Geisterspiele“). Ausgenommen sind die für den Betrieb und die mediale Berichterstattung erforderlichen Personen, wenn sie die für 2G plus-üblichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

2G-Regel für Gastronomie unter freiem Himmel und Einzelhandel

Für gastronomische Angebote unter freiem Himmel gilt künftig dasselbe wie in Innenräumen, das bedeutet insbesondere Zugangsbeschränkungen nach 2G-Regel. Auf belebten öffentlichen Flächen bleibt außerdem der Konsum von Alkohol untersagt.

Für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr gilt ab Mittwoch, 08. Dezember 2021 die 2G-Regelung. Ausgenommen sind Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Das sind insbesondere:

  • Lebensmittelhandeln einschließlich Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf)
  • und der Großhandel.
Silvester und Neujahr

Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen werden verboten, die Kommunen sollen ein Feuerwerksverbot erlassen. Der Bund soll den Verkauf von Pyrotechnik untersagen.

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Sobald der Bund die rechtlichen Grundlagen schafft, werden private Zusammenkünfte, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Hausstand sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands beschränkt. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.

Sobald der Bund die erforderlichen Rechtsänderungen vornimmt, soll bei privaten Feiern und Zusammenkünften für Geimpfte und Genesene eine Teilnehmergrenze von 50 Personen indoor und 200 Personen outdoor gelten.

Hinweis: Es ist umstritten, inwieweit diese Regelungen in Bayern schon nach jetzigem Stand zulässig wären. Jedenfalls ist eine die Zulässigkeit klarstellende Änderung der Ermächtigungsgrundlage auf Bundesebene geplant.

Schon bis dahin dürfen Ungeimpfte und Nichtgenesene sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Acht.

Hilfen für Marktkaufleute und Schausteller

Die durch die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schausteller erhält zusätzlich zu den Hilfen des Bundes einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.500 EUR für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022.

Abschließender Hinweis

Die Beschlüsse des Kabinetts an sich sind nicht rechtsverbindlich. Sie wurden nun aber rechtsverbindlich durch eine Änderung der 15. BayIfSMV umgesetzt.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (03.12.2021)

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