13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV)

Am 04. Juni 2021 hat der Bayerische Ministerrat erneut über Lockerungen der Infektionsschutzmaßnahmen beraten. Den Bericht aus dem Ministerrat finden Sie unten im Downloadbereich.

Die darauf beruhende neue 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde am 05. Juni 2021 veröffentlicht: 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV)

Sie gilt ab dem 07. Juni 2021. Eine Begründung zu der Verordnung wurde ebenfalls veröffentlicht.

Nachfolgend geben wir den Bericht aus dem Ministerrat in Auszügen wieder:

Aufhebung des Katastrophenfalls

Der Katastrophenfall wird in Bayern zum 07. Juni 2021 aufgehoben. Die entsprechende Feststellung wurde bereits am 04. Juni 2021 verkündet.

Maßgebliche Inzidenzschwellen (50 und 100)

Es gibt nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete mit Inzidenz <50 und Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich <35 entfällt.

13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab dem 07. Juni 2021

Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 07. Juni 2021 als neue 13. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) folgende Maßnahmen (soweit nicht bei Inzidenzwerten über 100 die Bundesnotbremse greift):

Allgemeine Kontaktbeschränkung

Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz <50 dann zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher, zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.

Veranstaltungen aus besonderem Anlass

Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) werden wieder möglich: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 draußen bis 50, drinnen bis 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts). Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen nicht Geimpfte oder Genesene eines negativen Tests.

Schulen, Kindertagesstätten und Hochschulen

Ab dem 07. Juni 2021 findet in Gebieten mit Inzidenz <50 wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Ab dem 21. Juni 2021 gilt das auch für alle Gebiete mit Inzidenz < 100. Bei entsprechend niedrigen Inzidenzen kehrt damit dann fast ganz Bayern zum normalen Schulbetrieb zurück. Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden.

An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“). Kindertagesstätten kehren – soweit noch Einschränkungen bestehen – analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück, bei Inzidenz <100 also ab dem 21. Juni 2021.

Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare). Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Wie in der Schule besteht auf dem Hochschulgelände Maskenpflicht.

Handel, Geschäfte und Märkte

Bei einer Inzidenz unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.

Märkte können draußen wieder sämtliche Waren verkaufen.

Gastronomie, Beherbergungsbetriebe und Freizeiteinrichtungen

Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24:00 Uhr (bisher 22:00 Uhr) bei einer Inzidenz unter 100 geöffnet bleiben. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben innen geschlossen.

Hinweis: Das gilt ebenso für Betriebskantinen.

Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten). In Gebieten mit einer Inzidenz < 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.

Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

Flusskreuzfahrten werden ab dem 07. Juni 2021 wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt. Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.

Kulturelle Veranstaltungen und wirtschaftsnahe Kongresse

Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 07. Juni 2021 bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten. Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.

Alten- und Pflegeheime

Die Testpflicht für Besucher entfällt in Gebieten mit Inzidenz <50. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind innen mit 25 Personen, daußen mit 50 Personen zulässig.

Bundesnotbremse ohne landesspezifische Verschärfungen

In Gebieten mit einer Inzidenz >100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins. Es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr. Für die Ausgangssperre heißt das, dass – wie vom Bund vorgesehen – zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr im Freien künftig körperlichen Bewegung erlaubt ist („Hamburger Modell“). Es besteht die Hoffnung, dass die Inzidenzen dauerhaft und flächendeckend so stark sinken, dass es künftig nur wenige Gebiete gibt, die noch von der Bundesnotbremse erfasst werden.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (05.06.2021)

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